Maklerrecht – Zulässige Dauer von Alleinaufträgen
Über die zulässige Dauer von Makleralleinaufträgen herrschte in der Vergangenheit teilweise Unklarheit. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu ist uneinheitlich. Mit Urteil I ZR 40/19 hat der Bundesgerichtshof in den vergangenen Monaten für mehr Klarheit gesorgt: Er urteilte für einen Alleinauftrag über den Verkauf einer Eigentumswohnung, dass eine Laufzeit von sechs Monaten jedenfalls zulässig sei. Es bestünden insbesondere keine Bedenken gegen den formularmäßigen Abschluss eines Makleralleinauftrags. Zur Vertragsverlängerung führte der BGH aus, dass eine eigenständige Verlängerung um jeweils drei Monate bei ausbleibender Kündigung zulässig sei. Er bestätigte auch die Zulässigkeit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Der vom Urteil des BGH betroffene Makler hatte die Verlängerungsklausel mit Kündigungsfrist allerdings in einer Anlage zum Alleinauftrag aufgenommen, auf welche nicht deutlich Bezug genommen wurde. Aus diesem Grund war vorliegend die inhaltlich zulässige Klausel nicht ausreichend für den Eintritt der Verlängerung.
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Kernaussagen BGH zum Alleinauftrag:
- Üblicher Alleinauftrag als Formular beziehungsweise AGB zulässig
- Laufzeit von sechs Monaten zulässig
- Verlängerung je drei Monate zulässig, wenn nicht mit 4 Wochenfrist gekündigt wird
- Bei Spezialimmobilien mit langer Umschlagdauer auch längere Grundlaufzeit zulässig
- Schadenersatz bei Verstoß in Höhe der Provision nur möglich bei Beweis über abschlussbereiten Käufer, der fähig ist, den Vertrag zu erfüllen und der eine Provision gezahlt hätte
- AGB müssen deutlich als Vertragsgrundlage benannt werden.
Ulrich Joerss Rankestraße 26, 10789 Berlin
Rechtsanwalt und Notar Tel.: 030 / 88 00 1404
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