Recht: Abrechnungspflicht bei Verwalterwechsel in der WEG
Im heutigen Artikel aus der Rubrik Recht geht es um die Abrechnungspflicht von WEG-Verwaltern. Eine mögliche Lücke in der Abrechnungserstellung kann sich bei Verwalterwechsel ergeben, wenn keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden.
Ob WEG-Verwaltung oder andere Bereiche – Rechtsanwalt und Notar Ulrich Joerss kommentiert und erläutert regelmäßig aktuelle Urteile für Sie.
Abrechnungspflicht bei Verwalterwechsel in der WEG
Der WEG-Verwalter ist verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen, die sog. Abrechungspflicht nach § 28 Abs. 3 WEG.
Scheidet der Verwalter aus dem Amt während des laufenden Jahres aus, muss er für dieses Jahr keine Abrechnung erstellen. Für das vorangegangene Kalenderjahr ist er gleichwohl verpflichtet, eine Abrechnung zu erstellen, da das abzurechnende Jahr während seiner Amtszeit endete. Für die Abrechnungserstellung wird üblicherweise ein Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten nach Ablauf des Jahres als üblich gehalten (BGH NJW 2018 Seite 1969).
Problematisch sind die Fälle, in denen die Amtszeit des Verwalters genau mit dem Ablauf des Jahres endet. Ohne zusätzliche Vereinbarung ist der ausscheidende Verwalter nicht verpflichtet, eine Abrechnung für das abgelaufene Jahr zu erstellen, da die Verpflichtung zur Erstellung der Abrechnung erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht. Zu diesem Zeitpunkt ist er aber bereits nicht mehr im Amt.
Der Verwalter ist in diesem Fall lediglich verpflichtet, über seine Tätigkeit Rechnung zu legen, also die Einnahmen und Ausgaben darzustellen und erhaltene Unterlagen herauszugeben (BayObLG, NJW RR 1995, Seite 530; OLG Hamm, NJW RR 1993, Seite 847).
Profitipp
Zur Klarstellung dieser in Einzelfällen ungünstigen Rechtslage, die schnell zu Auseinandersetzungen führen kann, empfiehlt es sich, im Verwaltervertrag eine Regelung zu treffen. Hier sollte klar festgestellt werden, ob der Verwalter für ein abgelaufenes Jahr die Abrechnung zu erstellen hat, selbst wenn er zum 31.12. aus dem Amt ausgeschieden ist.
Für diesen Sonderfall sollte auch das Honorar vertraglich geregelt werden.
Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar
Rankestraße 26
10789 Berlin
Tel.: 030 – 88 00 14 -04
Fax: 030 – 88 00 14 -09
info@JOERSS.com
www.JOERSS.com
‹‹‹‹‹‹‹ ›››››››
Sie interessieren sich für das Thema Recht?
Lesen Sie HIER alle Artikel zum Thema Recht im Blog!
‹‹‹‹‹‹‹ ›››››››
Bildquellen:
, RA Joerss