Aktuelle Infektionsmaßnahmenschutzverordnung Berlin zum 31.3.2021
Homeoffice (§ 7a)
Gewerbliche Arbeitgeber dürfen in der aktuellen Infektionsmaßnahmenschutzverordnung höchsten 50% der eingerichteten Büroarbeitsplätze zeitgleich nutzen lassen. Eine Ausnahme gilt für Arbeitsplätze, welche aus Gründen des mit der Tätigkeit verbundenen Kundenkontakts oder aus Ausbildungsgründen die Präsenz zwingend erfordern.
Maskenpflicht im Büro (§ 7a)
In Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr und Büros ist für Mitarbeiter eine medizinische Gesichtsmaske vorgeschrieben, es sei denn, dass sie sich an einem festen Platz aufhalten. Darauf verzichten werden darf einzelnes Personal, wenn es etwa durch eine Plexiglasscheibe von der Kundschaft getrennt ist. Kunden müssen in Büroräumen eine FFP2-Maske tragen.
Testpflicht für Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice arbeiten (§ 6a)
Jedem Angestellten, der nicht im Homeoffice arbeitet, müssen vom Arbeitgeber zwei Tests pro Woche zur Verfügung gestellt werden. Zugelassen sind auch Selbsttests, die vor Ort und unter Aufsicht angewendet werden – eine Pflicht für Arbeitnehmer zur Durchführung gibt es nicht. Anders ist das für Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt. Sie müssen diese Tests vornehmen, Beschränkung auf bestimmte Bereiche und Branchen gibt es nicht. Die Nachweise sind vier Wochen aufzubewahren. Insgesamt gilt für die Testpflicht, dass eine Befreiung besteht, wenn keine Tests zur Verfügung stehen (hierüber sollte ein Nachweis geführt werden).
Bescheinigung über Testergebnis
Auf Wunsch ist vom Arbeitgeber eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen. Die Bescheinigung muss das Datum und die Uhrzeit des Tests, den Namen der Testperson und die testende Stelle enthalten. Die Bescheinigung soll dem Muster der Senatsverwaltung entsprechen (vgl. Anlage).
Inbegriffen sind auch Selbstständige (z.B. freie Mitarbeiter) mit Kundenkontakt. Diese können aber nicht auf Selbsttests ausweichen, sondern müssen eines der 170 Testzentren aufsuchen. Termine können im Internet unter www.test-to-go.berlin gebucht werden.
Die ausgestellten Nachweise sind vier Wochen lang aufzubewahren. (Nach Angaben der Wirtschaftsverwaltung können die Kosten für Tests als Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.)
Infektionsmaßnahmenschutzverordnung und die Besichtigungen
Die Masken- oder Testpflicht für Personen, die an Besichtigungen einer Immobilie teilnehmen, ist nicht gesondert geregelt.
Es gelten die allgemeinen Vorschriften für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, nämlich Minimierung sämtlicher Kontakte auf das zwingende Mindestmaß, die Abstandsregelung mit 1,5 m, die Steuerung des Zutritts, Vermeidung von Warteschlangen und ausreichende Belüftung sowie die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung sowie die Aufstellung und Einhaltung eines Hygienekonzepts nach den Maßgaben des Robert-Koch-Instituts.
Das Hygienekonzept ist auszuhängen bzw. bekanntzumachen. Ergänzend gelten die Regelungen für Veranstaltungen, sofern es sich nicht um eine spontane Zusammenkunft handelt, sondern um eine Besichtigung, die von einer Person mit definierter Zielsetzung oder Absicht ausgerichtet wird. In diesem Fall sind bei mehr als fünf Teilnehmern zusätzlich negative Testergebnisse erforderlich. Auf die Belange eines Mieters, zum Beispiel wegen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, ist darüber hinaus nach mietrechtlichen Vorschriften Rücksicht zu nehmen.
Eigentümerversammlungen
Eine Eigentümerversammlung gilt als Veranstaltung, welche zwar bis zu 20 Teilnehmern zulässig ist, aber nur mit negativem Testergebnis, sofern mehr als fünf Personen teilnehmen. Ansonsten gelten die allgemeinen Hygienevorschriften und Vorschriften zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten, wie zum Beispiel aufstellen und einhalten des Hygienekonzepts etc.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Verordnung erst wenige Tage alt ist und sich aus der täglichen Anwendung abweichende Interpretationen ergeben können.
JOERSS Rechtsanwälte Notar
Ulrich Joerss, Rechtsanwalt und Notar in Berlin
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