Auskunftspflicht des Verwalters gegenüber Mietern bezüglich des Vermieternamens
Ist dem Mieter der Vermieter namentlich nicht bekannt, weil er durch eine Hausverwaltung vertreten wird, hat der Mieter Anspruch auf Benennung des Vermieters gegenüber dem Verwalter, um bei einem Rechtsstreit Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen zu können. Eine solche Konstellation kann beispielsweise nach Veräußerung einer Immobilie oder Vererbung der Immobilie entstehen.
Auch wird der Vermieter in Mietverträgen teilweise nur als „der Eigentümer, vertreten durch …“ bezeichnet oder namentlich, aber ohne Adresse, um die Privatsphäre zu schützen. Im Mietvertrag muss der Vermieter individualisierbar bezeichnet werden, wozu die Angabe „Der Eigentümer, vertreten durch …“ ausreichend ist. Hat der Mieter einen berechtigten Anlass, die vollständige Bezeichnung des Vermieters zu erfahren z.B. zur Vorbereitung eines Rechtsstreits, ist die Verwaltung verpflichtet, ihm den Vermieter zu benennen. Dies entschied das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 04.05.2021 – 66 S 157/20.
Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar
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