Der Berliner Mietendeckel ist nichtig.
Berliner Mietendeckel: Mit dem Beschluss vom 15. April 2021 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für nichtig erklärt, weil dem Land dafür die Gesetzgebungskompetenz fehlt.
Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Auf diesem Gebiet sind die Länder zur Gesetzgebung nur befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.
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Jeder Jurist dürfte aufatmen, unabhängig davon, wie er politisch zu der Entwicklung der Mieten in Berlin steht. Denn damit hat das BVerfG mit klaren Worten der eigentlich sehr eindeutigen Rechtslage des Grundgesetzes Geltung verschafft und allen Versuchen eine Absage erteilt, die Regelungen zu verbiegen, nur um zu einem politisch gewünschten Ergebnis zu gelangen. Im Nachhinein ist man entsetzt und beschämt, wie viele Juristen und teilweise sogar Richter sich dazu hergegeben haben, durch wortreiche Kunststücke die Rechtslage so sehr zu verunklaren, dass das Gegenteil dessen herauskam, was eigentlich offensichtlich ist. Dem Ansehen der Jurisprudenz haben diese Juristen damit einen Bärendienst erwiesen. Sie haben vielmehr das in der Bevölkerung bestehende Vorurteil gegenüber Juristen bestätigt, dass diese in der Lage sind, durch kunstvolle Worte die Rechtslage zu verdrehen, und das Vertrauen in die Justiz nahhaltig erschüttert. Vor einer Regierung, die bereit ist, die Grenzen des Rechts zu verlassen, um aus politischen Gründen „Neuland“ zu entdecken, können uns solche Richter nicht schützen.
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Da der Mietendeckel von Anfang an unwirksam ist, sind die Vorschriften des BGB in Kraft geblieben. Soweit Vermieter die Miete zum 1. März 2020 auf die Stichtagsmiete zum 18.6.2019 abgesenkt haben und soweit sie die Miete zum 1. Dezember 2021 (oder zum 23.11.2021) auf die Kappungsgrenze abgesenkt haben, müssen die Mieter die Miete nachzahlen. Eine besondere Frist sieht das Gesetz hierfür nicht vor. Vermieter sollten jedoch auf die Situation der Mieter Rücksicht nehmen und ihre Mieter darüber informieren, dass sie zum nächsten Fälligkeitstermin wieder die vertraglich vereinbarte Miete zahlen müssen, und ihnen den Betrag nennen, den sie nachzahlen müssen. Für die Nachzahlung sollten Vermieter ihren Mietern eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen einräumen und ggf. Ratenzahlungen vereinbaren.
Soweit Vermieter bei einer Wiedervermietung neben der nach dem Mietendeckel zulässigen Miete noch die Nach dem BGB zulässige Miete vereinbart haben, gilt rückwirkend ab Vertragsschluss die sogenannte BGB-Miete, die von den Mietervertretern als „Schattenmiete“ verunglimpft wurde. Die Differenz müssen die Mieter nachzahlen.
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Soweit Vermieter von Ihren Mietern die Zustimmung zu einer Anhebung der Miete nach § 558 BGB verlangt haben und die Klage noch bei dem Zivilgericht anhängig ist, muss das Gericht darüber jetzt nach den Vorschriften des BGB entscheiden.
Das Land Berlin ist m.E. moralisch verpflichtet, allen Mietern, die Schwierigkeiten haben, die Nachzahlung fristgerecht zu leisten, einen entsprechenden Betrag zumindest als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Wenn der Senat wirklich die Interessen der Mieter vertreten will, darf er sie jetzt nicht im Stich lassen. Denn nicht die Mieter, sondern der Senat von Berlin ist schuld an den Problemen, weil er sich „mutig“ über die Rechtslage hinweggesetzt und ein Chaos angerichtet hat.
Übrigens: Wer bezahlt eigentlich den Vermietern die Kosten für den Verwaltungsaufwand, der durch den Mietendeckel ausgelöst worden ist?
Ein Kommentar von Hans-Joachim Beck, Leiter Abteilung Steuern beim IVD Bundesverband
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