Beschlussfassung zur Genehmigung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer

Recht: Beschlussfassung zur Genehmigung einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer

Die Beschlussfassung ist das Instrument, über das die Eigentümergemeinschaft ihre Rechtsbeziehungen im Rahmen der Beschlusskompetenz am effektivsten gestalten kann. Seit der WEG-Reform 2007 ist auch die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum möglich. Rechtsanwalt Sebastian Wörner fasst für Sie zusammen.

 

Genehmigung eines Anbaus kann Instandsetzungspflicht begründen

In der Praxis nicht bedacht werden häufig die Folgen, die durch die Genehmigung einer baulichen Veränderung durch einen Wohnungseigentümer verursacht werden können. Werden nämlich durch die bauliche Veränderung dem Gebäude Bestandteile hinzugefügt, die zu seiner Vervollständigung dienen, werden diese Bestandteile wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Sie fallen damit in das gemeinschaftliche Eigentum. Wenn also z.B. ein Eigentümer einen Wintergarten mit Genehmigung der übrigen Eigentümer errichtet, fällt dieser in das Gemeinschaftseigentum, so dass grundsätzlich auch die Gemeinschaft instandsetzungspflichtig bezüglich des Wintergartens ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2005 –3 Wx 92/05).

Dieses – in der Regel unerwünschte Ergebnis – keinen auch nicht verhindert werden, indem beschlossen wird, dass der umbauende Wohnungseigentümer die Instandsetzungskosten des umgebauten Bauteils alleine zu tragen hat. Für einen solchen Beschluss fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz. Ein ohne Beschlusskompetenz gefasster Beschluss ist nichtig.

In Rechtspraxis werden unterschiedliche Lösungsmodelle erörtert. Über keines dieser Modelle ist allerdings bislang höchstrichterlich entschieden worden, so dass bei Anwendung aller Modelle Rechtsunsicherheit verbleibt. Gleichwohl sollen die möglichen Auswege dargestellt werden:

 

1) Auflösende Bedingung

Die Kostenregelung, welche der nachfolgende Beschlussvorschlag vorsieht, dürfte zwar mangels Beschlusskompetenz nichtig sein. Die Beschlussfassung sieht daher vor, dass die Genehmigung zur Durchführung der baulichen Veränderung aufgelöst wird (auflösende Bedingung), sofern der umbauwillige Eigentümer Instandsetzungsansprüche bezüglich der baulichen Veränderung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend macht.

Ein Beschluss mit einer auflösenden Bedingung kann (ggf. mit Ergänzungen und weiteren Auflagen/Bedingungen) wie folgt formuliert werden:

Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dem jeweiligen Sondereigentümer der Wohnung Nummer … gemäß Aufteilungsplan (nachfolgend Berechtigter ge­nannt) die Vornahme folgender baulicher Veränderungen im Bereich des ge­meinschaftlichen Eigentums vorbehaltlich folgender Auflagen zu genehmigen:… (Hier ist eine genaue Beschreibung aufzunehmen von Ort, Lage und Art der baulichen Veränderung, zu deren Beschreibung Bezug genommen werden kann auf Anlagen wie Pläne, Zeichnungen, Angebote etc.).

Die Ausübung dieser Genehmigung erfolgt ausschließlich auf eigene Kosten des Berechtigten. Der Berechtigte leistet Gewähr für die Einhaltung aller in Bezug auf die bauliche Maßnahme bestehenden Vorschriften.

Der Berechtigte verpflichtet sich unter Freistellung der übrigen Wohnungsei­gentümer zur Tragung der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung sowie etwaiger damit in Zusammenhang stehender Zusatzkosten in Ansehung der oben genannten baulichen Veränderung. Für den Fall der Nichtigkeit dieser Regelung erfolgt die Zustimmung zur Vornahme der oben genannten baulichen Veränderung unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung des An­spruchs auf Vornahme von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung in Ansehung der oben genannten baulichen Veränderung auf Kosten der Woh­nungseigentümergemeinschaft durch den Berechtigten. Das Gleiche gilt, wenn der Berechtigte gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft Zahlungsansprüche, die im Zusammenhang mit Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung der oben genannten baulichen Veränderung stehen, geltend macht.

 

2) Vergleichslösung

Alternativ kommt in Betracht den letzten Absatz in Form eines Vergleichs zu be­schließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Woh­nungseigentümer einen Vergleich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung be­schließen. Die Beschlusskompetenz folgt aus § 21 Abs. 1, Abs. 3 WEG.

Eine vergleichsweise Regelung kann wie folgt beschlossen werden:

(…) Der Berechtigte ist ohne die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht berechtigt, die von ihm gewünschte bauliche Veränderung durchzuführen. Im Gegenzug zur Genehmigung der baulichen Veränderung durch die übrigen Wohnungseigentümer bietet der Berechtigte den übrigen Wohnungseigentümern an, die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung sowie etwaiger damit im Zusammenhang stehende Zusatzkosten bezüglich der oben beschriebenen baulichen Veränderung alleine zu tragen und diese Verpflichtung auch einem etwaigen Rechtsnachfolger aufzuerlegen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt dieses Angebot an.

 

Auch dieser Weg ist keineswegs sicher. In der Rechtsprechung hat sich noch keine klare Linie herausgebildet, ob ein solcher Vergleich wirksam beschlossen werden kann.

 

3) „1-Stimmen-Beschluss

Ein weiterer Lösungsansatz zur Erreichung des Ziels, alleine den umbauwilligen Ei­gentümer mit Folgekosten zu belasten, ist die so genannte „Eine-Ja-Stimmen-Lö­sung“. Hierbei wird der Beschluss gleichlautend (wie bei der auflösenden Bedingung) gefasst, wobei lediglich der 3 Absatz ersatzlos entfällt. Einem solchen Beschlussantrag stimmt dann ausschließlich der umbauwillige Wohnungseigentümer zu. Alle übrigen Wohnungseigentümer enthalten sich.

Nach § 16 Abs. 6 WEG sind mit den Kosten, die eine bauliche Veränderung verur­sacht, alleine diejenigen Wohnungseigentümer zu belasten, die der baulichen Ver­änderung zugestimmt haben. Bei der hier dargestellten Lösung also alleine der um­bauwillige Eigentümer.

Auch bei dieser Lösung besteht jedoch keine abschließende Rechtssicherheit. Ins­besondere dürfte durch diese Lösung eine dauerhafte Überbürdung der Instandhal­tungskosten bezüglich der baulichen Veränderung auf den umbauwilligen Eigentü­mer nicht zu erreichen sein.

Grundsätzlich tritt die Kostenfolge (alleinige Tragung durch den Zustimmenden) nach § 16 Abs. 6 WEG zwar auch für alle durch die bauliche Maßnahme verursachten Folgekosten und nicht nur für die Herstellungskosten ein. Die Übernahme der Folge­kosten ist aber wohl zeitlich beschränkt, wenn durch den Umbau Gemeinschaftsei­gentum entsteht.

 

Beispiel:

Dem Sondereigentümer der Dachgeschosseinheit wird genehmigt, das Dachge­schoss auszubauen und hierbei die Dacheindeckung komplett zu ersetzen. Durch die Neuerrichtung des Daches entsteht an dem neu geschaffenen Dach zwingend Ge­meinschaftseigentum. Für dieses Gemeinschaftseigentum hat der ausbauende Woh­nungseigentümer nach der herrschenden Meinung in der Literatur nur innerhalb der Gewährleistungsfrist des § 634 a BGB analog die Folgekosten zu tragen, also für 5 Jahre. Nach Ablauf der Frist soll nach dieser Ansicht die Instandhaltungslast wieder auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übergehen. Auch zu dieser Problematik existieren jedoch – soweit ersichtlich – keine Gerichtsentscheidungen zur aktuellen Rechtslage, so dass Rechtssicherheit auch für diese Lösung nicht besteht.

Schließlich besteht bei dieser Regelung ein Anfechtungsrisiko, da der Beschuss im Regelfall nicht mit der erforderlichen Mehrheit (alle durch die Maßnahme betroffene Eigentümer) zustande kommt.

 

Praxistipp

Der Verwalter sollte die Wohnungseigentümer im Rahmen der Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, durch die Folgekosten entstehen können, auf die vorstehende Problematik hinweisen. Es ist dann Sache der Wohnungseigentümer, zu entscheiden, ob die bauliche Veränderung genehmigt werden soll und gegebenenfalls welcher Weg hierfür gewählt wird.

 

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Bild: © Андрей Яланский – Adobe Stock