Recht: Sonderregelungen zur Abmilderung der Folgen von COVID-19

Recht: Sonderregelungen zur Abmilderung der Folgen von COVID-19

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie führt verschiedene Sonderregelungen ein, die Zahlungspflichten betreffen. Ulrich Joerss, beratender Rechtsanwalt des IVD Berlin-Brandenburg listet auf, was Sie nun wissen müssen.

 

Gesetz zur Abmilderung der Folgen von COVID-19 in Kraft getreten

Das bereits in den vergangenen Tagen diskutierte Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie ist im Bundesgesetzblatt am 27.03.2020 veröffentlicht und nun in Kraft getreten. Nach diesem Gesetz gelten neben Änderungen für Dauerschuldverhältnisse vorübergehende Sonderregelungen für u.a. Mietverhältnisse, WEG-Verwalter, GmbH Beschlüsse oder Darlehensverträge.

 

Dauerschuldverhältnisse – Leistungsverweigerungsrecht für Unternehmer

Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern können ihre Leistung aus einem Dauerschuldverhältnis verweigern, wenn der Vertragsschluss vor dem 08.03.2020 liegt und ihnen gegenwärtig die Leistung nicht möglich ist oder ihre wirtschaftliche Grundlage gefährden würde. Das betrifft nicht nur Zahlungen, sondern auch andere Leistungsarten. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt bis zum 30.06.2020. Betroffen sind Dauerschuldverhältnisse, die zur Fortsetzung eines Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Andere Dauerverträge gelten als unwesentlich und sind von der Regelung nicht betroffen. Bedeutet die Leistungsverweigerung für den Gläubiger als Empfänger der Leistung die Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage seines Erwerbsbetriebs oder seines Lebensunterhalts, besteht das Leistungsverweigerungsrecht nicht. In diesem Fall darf der Kleinunternehmer den Vertrag aber statt der Leistungsverweigerung kündigen (Art. 5, § 1 Abs. 5).

 

Aussetzen von Mietzahlungen

Weitere Sonderregelungen betreffen Mietverträge. Bei sämtlichen Mietverträgen ist das Kündigungsrecht des Vermieters wegen des Rückstands mit der Miete aus dem Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 ausgeschlossen. Der Mieter muss den Zusammenhang dieses Zahlungsrückstands mit der Corona-Krise aber glaubhaft machen, also eidessstattlich versichern oder Nachweise hierfür vorlegen (Art. 5, § 2).

 

Vereinfachte Form für GmbH-Gesellschafterversammlungen

Abweichend von bisherigen gesetzlichen Regelungen und den Satzungen der Gesellschaften können Gesellschafterbeschlüsse bis auf Weiteres in Textform, also auch per E-Mail gefasst werden oder auch in Schriftform (Art. 2, § 2).

 

Sonderregelungen WEG – Verwaltung

Um das Erfordernis laufender Versammlungen abzumildern, gelten bestellte WEG-Verwalter auch über die eigentliche Amtszeit bis zu ihrer Abberufung als bestellt (Art. 2, § 6 Abs. 1). Zuletzt beschlossene Wirtschaftspläne gelten bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan (Art. 2, § 6 Abs. 2).

 

Liquiditätszuschüsse der IBB und ILB

Liquiditätszuschüsse der IBB für Berliner Unternehmen bis 10 Beschäftigte können online unter www.ibb.de beantragt werden, für Brandenburger Unternehmen befinden sich die Anträge bei www.ilb.de und können per Mail eingereicht werden. Die Wartezeit auf der Homepage in Berlin beträgt regelmäßig mehr als eine Stunde. Für die Antragstellung wird ein Scan eines Identifikationspapiers (zum Beispiel Personalausweis) benötigt, die Kontoverbindung und die Steueridentifikationsnummer (11 – Stellig). Die ILB verlangt folgende Nachweise: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen, Gewerbeanmeldung, Kopie des Personalausweises, Lohnjournal für Beschäftigte. Regelmäßig wird eine Soforthilfe von 5.000,00 € für laufende Gehälter gewährt und zusätzlich für Sach- und Finanzaufwand 9.000,00 € bei bis zum 5 Beschäftigten oder 15.000,00 € bei bis zu 10 Beschäftigten.

 

Mehr Info auf den Seiten des IVD

Auf der Seite des IVD Bundesverbandes finden sich verschiedene Hinweise zu konkreten Fragen von Immobilienmaklerinnen und -maklern, z.B. was nun mit Besichtigungen und Notarterminen ist, als auch von Verwalterinnen und Verwaltern, z.B. was Handwerker und Wohnungsabnahmen betrifft.

Sie finden dort auch einen Link in den internen Bereich mit ganz konkreten Handlungsempfehlungen und sinnvollen Link. Finden Sie alle relevanten Informationen HIER.

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Bild: © Peter Schreiber Media – AdobeStock