Wir sollten über die Datenschutzerklärung auf der Webseite sprechen
Ein Testlauf unter Maklerunternehmen und Immobilienfirmen von Seiten der Aufsichtsbehörden führt dazu, dass die Informationspflichten überarbeitet werden sollten.
In Berlin und Brandenburg sind erste Immobilienfirmen angeschrieben worden, dass dort die Informationen, die den Kunden nach der DSGVO gegeben werden, überprüft werden. Dazu werden Datenschutzerklärungen angesehen und die Informationsschreiben für Kunden und Mitarbeiter nach Art. 13 und 14 DSGVO überprüft.
Spätestens jetzt ist es an der Zeit, dass alle Informationen überprüft werden.
Unvollständige Datenschutzerklärungen können von der Aufsicht Datenschutz beanstandet werden und von Dritten zu einer Abmahnung führen. Das haben mehrere Gerichte seit 2018 entschieden. Einzig eine Entscheidung des BGH zum wettbewerbsrechtlichen Verstoß bei einer Abmahnung steht noch aus.
Die Anforderungen an Unternehmen, die eine Datenschutzerklärung auf der eigenen Webseite aktuell halten wollen, kommen in der DSGVO direkt gar nicht vor. Das bewirkt für einen Sachverhalt, dass das Thema sich nicht selbst erschließt und auch nicht eigenständig bearbeitet werden kann.
Datenschutzerklärung muss richtig sein
Sorgt eine Umfrage einer Aufsichtsbehörde bei den angefragten Unternehmen zunächst für Unruhe und Unsicherheit, ob wohl die Vorstellungen der Aufsicht im Hinblick auf die Anforderungen bei der Erstellung von Datenschutzerklärungen eingehalten worden sind? Allerdings verpufft die Bereitschaft, die Informationspflichten nach Art. 12 DSGVO über die Datenschutzerklärung korrekt zu erfüllen, schnell wieder, wenn die Aufsicht die Ergebnisse nicht nachhält.
Rechtsprechung eilt voran
Die Rechtsprechung entwickelt sich jedoch kontinuierlich weiter. Die Entscheidung des LG Köln vom 25.11.2015 (Az.: 33 O 230/15) ist noch vor dem Inkrafttreten der DSGVO ergangen. In dieser Entscheidung hat das LG Köln jedoch klargestellt, dass eine nicht vorhandene Datenschutzerklärung ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt und deshalb abgemahnt werden kann.
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 25.10.2018, Az.: 3 U 66/17 ebenfalls entschieden, dass ein fehlerhafte Angaben auf einer Webseite zur Verarbeitung personenbezogener Daten ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt und deshalb abgemahnt werden kann. Unter der DSGVO sei eine solche Abmahnung grundsätzlich möglich.
Die Tendenz der Rechtsprechung geht klar in die Richtung, dass eine fehlerhafte Datenschutzerklärung auf einer Webseite eine irreführende Werbung darstellt, weil die Vorschriften einen marktverhaltensregelnden Charakter hätten.
Was bedeutet das für Webseiten von Immobilienunternehmen?
Eine Häufung von Abmahnungen wegen fehlerhafter Datenschutzerklärungen auf Webseite ist bislang nicht aufgetreten. Das hängt damit zusammen, dass ein Urteil des BGH mit einer eindeutigen Aussage zur Abmahnfähigkeit fehlt. Diese Entscheidung ist für das zweite Halbjahr 2022 zu erwarten.
Dennoch sollten Datenschutzerklärungen auf den Webseiten regelmäßig aktualisiert werden. Warum ist das so und was ist der Maßstab für eine „richtige“ Datenschutzerklärung?
Mit der Datenschutzerklärung erfüllt jedes Immobilienunternehmen die Informationspflicht gem. Art. 12 DSGVO, indem alle Verarbeitungsvorgänge von personenbezogenen Daten auf Webseiten in der Datenschutzerklärung erläutert werden.
Die Verarbeitungsvorgänge auf einer Webseite unterliegen Änderungen, indem auf den Webseiten neue Tools eingebunden, neue Verlinkungen hinzugefügt, neue Bereiche geschaffen werden, bei denen personenbezogene Daten anders verarbeitet werden, als dies noch in der (zuletzt im Jahr 2018 verfassten) Datenschutzerklärung erläutert wird. Jedes neue Tracking-Tool auf einer Webseite zur Messung von Kundenbewegungen auf der Webseite oder des Erfolgs von eingeleiteten Kampagnen erfordert eine Anpassung der Datenschutzerklärung. Das gilt genauso für neu geschaffene Log-In-Bereiche, neue Kommentarfunktionen in einem Blog oder ein neu eingerichtetes Wertermittlungs-Tool auf einer Webseite.
Allein der Einsatz von Cookies oder die Anmeldung zu einem Newsletter, der über einen US-Dienstleister verschickt wird oder die Anpassung der Google-Richtlinien zu Mitte Mai 2021 erfordern alle eine Überarbeitung der Datenschutzerklärung auf der Webseite, sofern diese noch den Stand von Mai 2018 hat.
Tipp:
In den Immobilienfirmen sollte bei der Überarbeitung, der Aktualisierung oder der Einbindung neuer Tools auf der Webseite die Datenschutzerklärung überarbeitet werden. Übernimmt diese Anpassung die Webagentur? Hat die Webagentur dafür ausdrücklich die Haftung übernommen, so dass bei einer berechtigten Abmahnung eine Haftung auf Seiten der Webagentur besteht? Kann ein Generator für die Erstellung einer Datenschutzerklärung diese Aufgabe übernehmen? Ja, wenn diesem Generator vor der Erstellung der Datenschutzerklärung jedes Tool, das auf der Webseite im Einsatz ist, bekannt ist, diese Tools vollständig vor der Erstellung der Datenschutzerklärung abgefragt werden, damit am Ende die richtigen Textbausteine zusammengesucht werden können.
Sven R. Johns, externer Datenschutzbeauftragter, Rechtsanwalt
Johns Datenschutz GmbH
An der Kolonnade 11, 10117 Berlin
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