Recht: Eigentümerversammlung in der WEG - Ehegattenvertretungsregel

Recht: Eigentümerversammlung in der WEG – Ehegattenvertretungsregel

Im heutigen Artikel aus der Rubrik Recht geht es um die Eigentümerversammlung und die Stellvertretung, wenn man nicht daran teilnehmen kann – vorgestellt durch Rechtsanwalt und Notar Ulrich Joerss.

 

Eigentümerversammlung: Ehegattenvertretungsregel gilt auch für Mitarbeiter einer Eigentümer-GmbH

Auf der Eigentümerversammlung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist die Stellvertretung zulässig. Enthält die Teilungserklärung keine Einschränkungen, kann sich jeder Eigentümer durch beliebige Personen vertreten lassen. Üblich sind jedoch Einschränkungen, nach denen die Vertretung alleine durch Familienangehörige, andere Miteigentümer, Rechtsanwälte oder den Verwalter zulässig ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied interessanter Weise, dass solche Regelungen zur Vertretung für die Teilnahme an der Eigentümerversammlung auch für eine GmbH gelten.

Da diese naturgemäß keine Verwandte hat, sei die Klausel der Teilungserklärung zur Vertretung durch Ehegatten oder Verwandte so auszulegen, dass die Vertretung einer GmbH nicht nur durch ihren Geschäftsführer, sondern auch durch einen Mitarbeiter zulässig ist – Urteil 28.06.2019; VZR 250/18.

 

Profitipp

Die Vertretungsbeschränkungen für die Eigentümerversammlung betreffen regelmäßig neu hinzukommende Eigentümer, welche die Eigentumswohnung gerade gekauft haben, aber noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Da Versammlungen von Eigentümergemeinschaften nicht öffentlich sind, ist in solchen Fällen durch den Verwalter zu Beginn darüber abstimmen zu lassen, ob den Neuerwerbern die Anwesenheit gestattet ist. Bei einer Vertretungsbeschränkung steht ihnen allerdings regelmäßig kein Stimmrecht zu.

 

 

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Ulrich Joerss
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