Erstattung getätigter Auslagen an einen Eigentümer
Verauslagt ein einzelner Eigentümer Kosten für die Gemeinschaft, kann er die Erstattung nur verlangen, wenn dies zur Abwendung von Nachteilen erforderlich war und das vorherige Einholen einer Zustimmung nicht möglich war, § 677 BGB. Der Anspruch richtet sich stets gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche und nicht gegen die übrigen Eigentümer als Mehrheit von Einzelpersonen. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 7.5.2021 – V ZR 244/19. Der Miteigentümer einer Gemeinschaft, bestehend aus zwei Einheiten hatte die Kosten für Versicherung und Heizung verauslagt. Ein Verwalter war nicht bestellt, es konnte keine Einigung über die laufende Verwaltung und Bewirtschaftung hergestellt werden.
Die Klage auf Erstattung der getätigten Kosten richtete der verauslagende Miteigentümer gegen den anderen Miteigentümer persönlich. Aus diesem formellen Grund wurde die Klage abgewiesen. Die Erstattungsansprüche nach §§ 683, 670 BGB, hätten gegen die Eigentümergemeinschaft gerichtet werden müssen.
Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar
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