Erstattung von Wasserschaden an Tapete in Mehrfamilienhaus

Erstattung von Wasserschaden an Tapete in Mehrfamilienhaus

Bei der Beschädigung von Gegenständen eines Mieters in der Wohnung hängt die Schadensersatzpflicht in der Regel vom Verschulden des Schädigers ab.

 

Verschulden oder nicht?

Tritt ein Schaden beispielsweise ohne Verschulden ein, weil zum Beispiel ein Wasserrohr unvorhergesehen bricht, besteht typischerweise keine Schadensersatzpflicht. Aber auch bei einem Verschulden, beispielsweise des Obermieters besteht nicht immer ein Schadensersatzanspruch des Mieters.

Entsteht der Schaden beispielsweise an der Tapete, kann der Mieter keinen Schadensersatz verlangen, weil die Tapeten mit ihrem Anbringen wesentlicher Gebäudebestandteil werden und ins Eigentum
des Vermieters übergehen.

Einen vertraglichen Anspruch kann der Mieter gegenüber dem Nachbarmieter auch nicht geltend machen, da kein gemeinsames Vertragsverhältnis besteht. Ansprüche
des Mieters bestehen sodann nur gegenüber dem Vermieter im Rahmen des Mietverhältnisses.

 

Profitipp:

Sowohl in Mehrfamilienhäusern, als auch in Wohnungseigentumsanlagen ist gerade bei Wasserschäden die Bestimmung der ersatzpflichtigen Person regelmäßig kompliziert. Sowohl der Nachweis des Verschuldens kann schwierig sein, als auch die Bestimmung des Schadensumfangs, wenn das Verschulden beispielsweise nur in einer verzögerten Reparatur zu sehen ist. In der Eigentümergemeinschaft kann außerdem die Abgrenzung der Verantwortlichkeit
zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum Probleme bereiten. Diese Auseinandersetzungen können zum großen Teil durch umfassenden Versicherungsschutz vermieden werden.

 

Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar
Rankestraße 26
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