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Fehler auf der Webseite vermeiden – die aktuellen Rechtsfragen rund um die Webseite

Von Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen, die drohen

Von Rechtsanwalt Sven R. Johns, MOSLER+PARTNERRECHTSANWÄLTE, München/Berlin

Drei kurze aktuelle Themen, die ich mit Maklerbüros aus der Region Berlin-Brandenburg, besprochen habe, dienen als Einstieg in diese rechtliche Übersicht:

  1. Ein Maklerbüro schickt mir eine Abmahnung und Unterlassungserklärung, die eine Privatperson wegen des nicht rechtmäßigen Einsatzes des reCaptcha-Dienstes von Google ausgesprochen hat.
  2. Der Inhaber eines Maklerbüros erklärt mir, dass die Überprüfung von Exposees im Hinblick auf die Richtigkeit der Angaben wirklich viel Zeit in Anspruch nehme.
  3. Im Rahmen eines Webseiten-Checks zeigt sich, dass ein Cookie-Banner auf der Webseite so eingebunden ist, dass nur die auf der Startseite eingesetzten Cookies dort aufgeführt werden, nicht aber die Cookies auf wen weiteren Unterseiten
  4. Was sollen sich aus diesen kleinen Sachverhalten für Rechtsfolgen ergeben? Das sind doch Banalitäten, mit denen jedes Maklerbüro praktisch täglich zu tun hat. Genauso ist es auch meiner Erfahrung nach.

Rechtsfolgen von Fehlern auf Webseiten

1. Abmahnung wegen wettbewerbsrechtlichen Verstoßes

Ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß auf einer Webseite kann zu einer Abmahnung durch Wettbewerber oder Wettbewerbsorganisationen führen. Mit einer Abmahnung sind Rechtsverfolgungskosten und – häufig viel teurer und weitreichender – die Abgabe einer Unterlassungserklärung oder eine einstweilige Verfügung verbunden. Deshalb müssen die Webseiten so aufgestellt sein, dass diese keine Abmahnungen ermöglichen.

  • Werbeaussagen kontrollieren
  • Keine Aussagen zu Spitzenstellungswerbung (Nr. 1, größter …, bester Preis … )
  • Vollständige Pflichtangaben aus dem Energieausweis in jedem (!) Expose
  • Vollständige Pflichtangaben im Impressum

2. Schadensersatzanspruch wegen wettbewerbsrechtlichem Verstoß

Die UWG-Novelle, die Ende Mai 2022 in Kraft tritt, seiht erstmals einen Schadensersatzanspruch vor, der geltend gemacht werden kann, wenn irreführende oder auf andere Art wettbewerbswidrige Werbung auf Webseiten steht. Die Rechtsprechung wird sicher etwas Zeit benötigen, bis dieser Schadensersatzanspruch in seinem Umfang geklärt ist. Es gilt jedoch schon jetzt auch diesen neuen Anspruch im Auge zu behalten.

3. Bußgeld nach UWG

Auch das ist neu: Mit der UWG-Novelle ab Ende Mai 2022 wird auch die Möglichkeit eröffnet, dass ein Bußgeld gegen das Unternehmen verhängt werden kann, welches die unterlautere Werbung betreibt. Der Bußgeldrahmen, der hier eingeführt wird, sieht ein Bußgeld bis zu 50.000,- EUR oder bis zu 4 % des Unternehmensumsatzes vor, so dass das Bußgeld auch höher ausfallen kann. Diesen Bußgeldrahmen kennen viele Immobilienbüros schon aus der DSGVO. Damit sollen die Unternehmen angehalten werden, sich enger an den Vorgaben des UWG zu orientieren.

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4. Auskunftsanspruch nach DSGVO

Besucher einer Webseite hinterlassen ihre IP-Adresse und damit personenbezogene Daten bei dem Inhaber der Webseite. Aus diesem Grund haben diese Personen auch einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die Verarbeitung der über die Webseite gesammelten personenbezogenen Daten. Diesen Anspruch haben auch Personen, die keine Kunden eines Immobilienbüros geworden sind, wenn sie dessen Webseite besucht haben. Ein nicht beantwortetes Auskunftsersuchen kann zu einer Beschwerde bei der Aufsicht und zu einem Bußgeldverfahren führen.

5. Bußgeldverfahren nach DSGVO

Datenschutzrechtliche Verstöße gegen die Informationspflicht oder wegen einer unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten können Bußgeldverfahren der Aufsicht Datenschutz nach sich ziehen. Wird z.B. auf einer Webseite nicht richtig über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf der Webseite informiert, ist dies ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach der DSGVO. Eine unvollständige Datenschutzerklärung kann deshalb ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen. Das gilt z.B. auch für Verarbeitungsvorgänge, bei denen zuvor eine Einwilligung der die Webseite besuchenden Person eingeholt werden muss, dies aber unterlassen wird. Ein nicht richtig eingebauter Cookie-Banner kann demnach einen Verstoß gegen die DSGVO bedeuten, so dass nach einer Beschwerde bei der Aufsicht Datenschutz ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann.

6. Abmahnung nach DSGVO

Ob auch Wettbewerber, Wettbewerbsorganisationen oder Dritte Abmahnungen gegen Immobilienbüros aussprechen können, wenn eine Datenschutzerklärung unvollständig, ein Cookie-Banner nicht richtig verankert ist oder andere Verstöße gegen die DSGVO vorliegen, ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

7. Zivilrechtlicher Anspruch, z.B. Provision zurückgefordert

Exposéangaben können nach der Rechtsprechung des BGH Beschaffenheitsvereinbarungen über bestimmte vorhandene Eigenschaften einer Immobilie enthalten. Diese Beschaffenheitsvereinbarungen können später dazu führen, dass über eine Anfechtung des notariellen Kaufvertrages durch den Erwerber einer Immobilie, dieser Notarvertrag rückgängig gemacht werden muss und damit auch der Provisionsanspruch eines Maklerbüros entfallen kann. Sorgfalt bei der Ermittlung der Angaben zu einer Immobilie in einer Verkaufsanzeige ist der beste Schutz vor einem Rückforderungsanspruch.

Die drei Fälle aus dem Einstieg

In allen drei Fällen, die eingangs dieses Beitrags geschildert worden sind, geht es um Angaben auf der Webseite. Diese Angaben auf Webseiten können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht eingehalten sind, gegen das UWG oder die DSGVO verstoßen wird oder Webseitenangaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht werden.

Eine regelmäßige Kontrolle der Webseitenangaben, die Überprüfung von Datenschutzerklärungen und Cookie-Bannern, die Übereinstimmung der Verarbeitungsvorgänge mit der Datenschutzerklärung und die regelmäßige Überprüfung der Inhalte der Exposees sind deshalb erforderlich, um sich vor diesen Rechtsansprüchen zu schützen.

 

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Sven R. Johns, externer Datenschutzbeauftragter, Rechtsanwalt

MOSLER+PARTNERRECHTSANWÄLTE
Standort Berlin, Pariser Platz 4a, 10117 Berlin

Tel.: 030 / 3 00 14 55 31
Mail: kanzlei@mosler-partner.com
Web: www.mosler-partner.com

 

Bild: © mizar_21984 – stock.adobe.com

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