Form Widerrufsbelehrung bei Verbraucherwiderrufsrecht – Nur bei Maklervertrag außerhalb der Geschäftsräume in Papierform
von Ulrich Joerss
In nahezu allen Fällen, in denen ein Maklervertrag mit Verbrauchern nicht innerhalb der Geschäftsräume des Maklers abgeschlossen wird, besteht ein Widerrufsrecht. Bei Abschluss des Vertrags über Brief, Telefax, E-Mail und Telefon besteht ein Widerrufsrecht nach Verbraucherwiderrufsrecht, weil der Vertrag ein sogenannter Fernabsatzvertrag ist. Wird der Maklervertrag außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen, z. B. bei der Besichtigung, besteht ein Widerrufsrecht für Verbraucher wegen eines möglicherweise überraschenden Vertragsschlusses außerhalb der Geschäftsräume.
Gemeinsam ist beiden Widerrufsrechten, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt und ihm eine Musterwiderrufsformular zur Verfügung gestellt werden muss. (Seit dem 23.12.2020 gilt für einzelne EFH beziehungsweise einzelne Eigentumswohnungen außerdem die Textformvorschrift für den Vertragsschluss selbst.) Im recht aktuellen Urteil vom 26.11.2020 führt der Bundesgerichtshof aus, dass im dort zugrunde liegenden Fall die Widerrufsberechtigung des Maklerkunden für 12 Monate und 14 Tage bestünde, da ihm die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß in Papierform ausgehändigt wurde.
Der Vertrag mit diesem Kunden wurde außerhalb der Geschäftsräume bei persönlicher Anwesenheit geschlossen.
Bei Abschluss eines Maklervertrags als Vertrag außerhalb der Geschäftsräume können Widerrufsbelehrung und Musterwiderrufsformular zwar nachgereicht werden, es reicht allerdings nicht per E-Mail. Bei Geschäften außerhalb der Geschäftsräume muss die Widerrufsinformation auf einem sogenannten „dauerhaften Datenträger“ ausgehändigt werden (Artikel 246a § 4 Abs. 2 S. 1 EGBGB). Insbesondere die Aushändigung auf Papier ist ausreichend. Ein dauerhafter Datenträger wäre beispielsweise ein USB-Stick oder eine CD.
Es empfiehlt sich daher, die Widerrufsbelehrung nebst Musterwiderrufsformular bei der Exposé-Gestaltung im Exposé aufzunehmen. Ein ausgedrucktes Exposé, das überreicht wird, wird hierdurch automatisch mit den entsprechenden Verbraucherinformationen ausgehändigt. Wird dies nicht berücksichtigt, beträgt die Widerrufsfrist nicht nur 14 Tage, sondern 12 Monate und 14 Tage.
Ein Verbraucher könnte den Vertrag solange widerrufen und auch eine gezahlte Provision zurückverlangen. Der BGH führt im Urteil ausdrücklich aus, dass ein Wertersatzanspruch des Maklers bei erfolgtem Widerruf für die erbrachte Leistung nicht besteht, wenn die Verbraucherinformationen nicht ordnungsgemäß erteilt wurden (§ 357 Abs. 8 BGB).
Wäre der Vertrag mit dem Makler online abgeschlossen, hätte die Übermittlung von Widerrufsbelehrung/Musterwiderrufsformular als PDF per E-Mail ausgereicht.
Profitipp:
Anlässlich des neuen Maklerrechts sind die Geschäftsabläufe ohnehin anzupassen. Hierbei ist erneut zu kontrollieren, ob Verbraucher stets eine ordnungsgemäße und vollständige Widerrufsbelehrung mit Widerrufsformular erhalten. Bei Vertragsschluss vor Ort, zum Beispiel bei Übergabe eines neuen Exposés bei Besichtigung einer anderen Immobilie müssen Widerrufsbelehrung und Musterwiderruf mit dem Exposé übergeben werden. Bei Vertragsschluss im Fernabsatz (Internet/Email) reicht die Übermittlung mit dem verwendeten Medium, dies ist in der Regel die Versendung per Email.
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