Standesrecht: Fortbildungspflicht und Versicherungspflicht

Fortbildungspflicht und Versicherungspflicht

Seit August gilt für Makler und Hausverwalter (sowohl Mietverwalter, als auch WEG-Verwalter) eine Fortbildungspflicht mit einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren (§ 34 c Abs. 2a Gewerbeordnung).

 

Wen betrifft die Fortbildungspflicht?

Die Fortbildungspflicht betrifft den Gewerbetreibenden und bei ihm beschäftigte Personen, denen eine Aufsichtsfunktion oder die Vertretungsberechtigung für das Gewerbe oder dessen Ausübung übertragen ist. Für die Fortbildungen sind Nachweise 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde unter Verwendung eines zusammenfassenden Formblatts mitzuteilen. Verwalter müssen außerdem auf Anfrage von Kunden Angaben über ihre berufsspezifischen Qualifikationen und Fortbildungen der letzten 3 Jahre übermitteln, was auch durch Veröffentlichung auf der Homepage erfolgen kann. Um die Qualität besuchter Fortbildungen zu gewährleisten, gibt die MaBV Kriterien für Inhalt und Qualität der von den Behörden zu akzeptierenden Maßnahmen in Anlage 1 und Anlage 2 der Verordnung wieder.

 

Was bedeutet Versicherungspflicht?

Verwalter müssen eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000,00 € für jeden Versicherungsfall und mindestens 1.000.000,00 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres vorweisen können. (Für Immobilienmakler ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch die Satzung des IVD für Mitglieder bereits vorgegeben.) Neu ist die Zulassungspflicht für Verwalter nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung. Für bestehende Verwaltungsbetriebe gilt ein Übergangszeitraum bis zum 1. März 2019, bis zu welchem die Genehmigung zu beantragen ist.

 

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Ulrich Joerss
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