GbR-Gründung stillschweigende auch ohne Vertrag?

GbR-Gründung stillschweigende auch ohne Vertrag?

Zur Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bedarf es der verbindlichen Übernahme von Beiträgen zur Gemeinschaft zur Förderung eines Zwecks, der über das reine Erbringen der Beiträge hinausgeht (§ 705 BGB). Diese Rechtsform kann ohne Vertrag, sogar unbemerkt geschehen.

 

Fünf Freunde und ein Kasten Bier

Streitig war dies im Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) Arnsberg – 1 O 151/16. Hier hatten fünf Freunde einen gemeinsamen Wochenendausflug unternommen. Ein Teilnehmer hatte für den gemeinsamen Umtrunk den Kasten Bier beschafft. Ein Kronkorken aus diesem Kasten führte im Gewinnspiel der Brauerei zu dem Erlös von 17.500,00 €. Der Inhaber des Kronkorkens wollte den Gewinn aber nicht teilen. Die anderen Teilnehmer hatten sich bei ihrem Zahlungsverlangen vor Gericht auf stillschweigende Gründung einer GbR durch den gemeinsam geplanten Ausflug berufen mit der Rechtsfolge, dass der Gewinn zu teilen sei.

 

Gemeinsames Eigentum oder nicht?

Die GbR-Gründung lehnte das LG Arnsberg mit Urteil vom 02.03.2017 ab, da die Beteiligten nach Ansicht des LG keine einforderbare Rechtspflicht bezüglich ihrer Beiträge übernommen hatten. Der Gewinn sei aber trotzdem zu teilen, da der Ankauf des Bierkastens zweckbestimmt für den gemeinsamen Umtrunk erfolgt sei und der Kasten sich daher im gemeinsamen Eigentum befunden habe (Bruchteilsgemeinschaft der Miteigentümer, §§ 741 ff. BGB). Wegen des gemeinschaftlichen Eigentums am Kronkorken sei auch der Gewinn zu teilen.

 

Profitipp

Vor Beginn gemeinsamer Investitionen sollte die Rechtsform festgelegt werden, GbR, Bruchteilsgemeinschaft (=Miteigentümer), GmbH oder KG. Es gelten unterschiedliche Vertretungsregeln und andere Regeln zur Beschlussfassung über die Verwaltung des Eigentums. Bei einer GbR sind außerdem die Übertragbarkeit der Anteile nach festlegbaren Regeln und die mögliche Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen.

 

Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar
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