Google Fonts

Google Fonts, die eigene Webseite und der Schmerzensgeldanspruch

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Aktuell werden viele Datenschutz-Schadensersatzforderungen verschickt. Hier fordern angebliche Webseitenbesucher einen Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes. Meistens werden Beträge zwischen 100,- EUR und 300,- EUR als Schmerzensgeld gefordert.

Hintergrund ist ein angeblicher Datenschutzverstoß durch die Übertragung der IP-Adresse des aktuellen Webseitenbesuchers an Google. Anlass für diese Schreiben und Forderungen ist fast immer, dass Google Fonts in datenschutzrechtlich nicht zulässiger Weise in der Webseite eingebunden sind.

Diese Schreiben sind ein großes Ärgernis. Sie bedeuten Zeitaufwand und evtl. auch zusätzliche Kosten.

Muss die Schmerzensgeldforderung bezahlt werden?

Das LG München hat im Frühjahr 2022 in einem Urteil einem Kläger 100,- EUR Schadensersatz in Form eines Schmerzensgeldes zugebilligt, weil auf dieser Webseite Google Fonts so eingebunden waren, dass die IP-Adresse des Webseitenbesuchers beim Anfordern ein Einsatz der Google-Schriften an Google übermittelt worden ist.

Der Kläger und das LG München hatten darin einen Datenschutzverstoß gesehen, weil für die Übertragung der IP-Adresse an Google eine Einwilligung erforderlich gewesen wäre.

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Das bedeutet nun aber nicht, dass dieses Urteil allgemeingültig ist und jeder Webseitenbetreiber jedem Webseitenbesucher in einem gleich gelagerten Fall (Google Schriften auf der Webseite genutzt, aber keine Einwilligung dafür eingeholt) jedes Mal Schadensersatz bezahlen muss.

Denn: Bei vielen der Abmahnungen fehlt es an der Ernsthaftigkeit der Geltendmachung dieses Datenschutzverstoßes. Im Internet sind Artikel und Fallgestaltungen einsehbar, in denen von Massenschreiben von diesen Verstößen berichtet wird. Teilweise werden die Kunden, in deren Namen die Geltendmachung des Verstoßes erfolgt nicht einmal richtig benannt.

In einem Fall, den unsere Kanzlei aktuell zu bearbeiten hatte, hatte die den angeblichen Webseitenbesucher vertretene Anwaltskanzlei anhand des dortigen Aktenzeichens „DSGVO-…“ erkennen lassen, dass bereits mehr als 4.000 dieser Schreiben verschickt worden waren.

Es gibt berechtigte Zweifel daran, dass diese Massenschreiben wirklich zu einer berechtigten Geltendmachung eines Schmerzensgeldes führen.

Es müssen also verschiedene Punkte geprüft werden, bevor entschieden werden kann, ob eine Bezahlung des geltend gemachten Betrages erfolgen sollte.

Aus der anwaltlichen Praxis kann ich berichten, dass wir noch keinem unserer Mandanten empfohlen haben, die Forderung zu begleichen.

Auskunftsanspruch nach DSGVO

Häufig sind diese Schreiben zugleich mit einem eigenständigen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO verbunden.

Jetzt wird es kompliziert. Denn: Dieser Auskunftsanspruch muss bearbeitet werden. Es kann demnach sein, dass ein späteres zusätzliches Verfahren gegen das Immobilienunternehmen eingeleitet wird, weil der Auskunftsanspruch nicht beantwortet worden ist.

Hier würde sich an die erste Schmerzensgeldforderung ein weiteres Verfahren mit einem möglichen Bußgeld und bei Geltendmachung auch einem eigenen Schmerzensgeld anschließen.

In einzelnen Urteilen sind schon bis zu 500,- EUR Schmerzensgeld zugesprochen worden, wenn ein Auskunftsanspruch nicht vollständig beantwortet worden ist.

Deshalb:

Besucher einer Webseite hinterlassen ihre IP-Adresse und damit personenbezogene Daten bei dem Inhaber der Webseite. Aus diesem Grund haben diese Personen auch einen Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die Verarbeitung der über die Webseite gesammelten personenbezogenen Daten.

Diesen Anspruch haben auch Personen, die keine Kunden eines Immobilienbüros geworden sind, wenn sie dessen Webseite besucht haben. Ein nicht beantwortetes Auskunftsersuchen kann zu einer Beschwerde bei der Aufsicht und zu einem Bußgeldverfahren führen.

Auskunftsersuchen beantworten!

Bitte beantworten Sie daher das Auskunftsersuchen, das mit diesen anwaltlichen Schadensersatzschreiben verbunden ist, unbedingt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat!

Webseite anpassen

Auch die Webseite muss unbedingt angepasst werden. Lassen Sie von der Webseitenagentur die eingesetzten Google Schriften direkt in der Schriftenbibliothek auf Ihrem Webseitenserver ablegen, damit diese Schriften nicht von Google abgefordert werden müssen.

 

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Rechtsanwalt Sven R. Johns, MOSLER+PARTNERRECHTSANWÄLTE, München/Berlin

 

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Johns Datenschutz UG (haftungsbeschränkt)

An der Kolonnade 11
10117 Berlin

Tel.: 030 – 20 63 07 94
E-Mail: office@datenschutz.immobilien
Web: www.datenschutz.immobilien

 

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