Grundbuchberichtigung bei Versterben eines GbR-Gesellschafters

Grundbuchberichtigung bei Versterben eines GbR-Gesellschafters

Steht eine Immobilie im Eigentum einer GbR, bei der die Gesellschafter im Grundbuch namentlich vermerkt sind, empfiehlt sich bei Wechsel des Gesellschafterbestands die Grundbuchberichtigung, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Ob die Anteile des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern anwachsen oder auf die Erben des Verstorbenen übergehen, richtet sich nach dem GbR-Vertrag.

Zur Grundbuchberichtigung bei Versterben eines GbR-Gesellschafters ist bei Umschreibung auf die Erben jedenfalls die Bewilligung des Erben nebst Angabe der Tatsachen erforderlich, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt. Dies wird in der Regel ein Erbschein oder ein notarielles Testament nebst notariell beglaubigter Eintragungsbewilligung des Erben sein.

Soll der Verstorbene ersatzlos gelöscht werden, bedarf es keiner Bewilligung der weiteren eingetragenen Gesellschafter. Die Erklärungen zur Berichtigung des Grundbuchs können allerdings nicht in privatschriftlicher Form abgegeben werden, wenn dies ohne Weiteres in notariell beglaubigter Form gemäß § 29 Abs. 1 GBO möglich ist, so das Kammergericht mit Beschluss vom 08.07.2020 – 1 W 35/20.

Profitipp:

Zur Vermeidung von Unklarheiten empfiehlt es sich, den Vertrag zur Gründung einer Immobilien-GbR in einer notariellen Urkunde (mit-)aufzunehmen. Eine der Grundregelungen eines solchen GbR-Vertrags ist die Folge bei Versterben eines Gesellschafters. Rechtsnachfolgen, insbesondere aufgrund zwischenzeitlich erfolgter vertraglicher Veräußerungen sollten im Grundbuch umgesetzt werden, da sie nach mehreren Jahren teilweise nur noch schwer, jedenfalls zeitaufwändig nachzuholen sind.

Nicht vergessen werden darf, dass für die Umschreibung des Grundbuchs auch die Bescheinigung des Finanzamtes über Grunderwerbsteuerfreiheit oder gegebenenfalls gezahlte Grunderwerbsteuer vorzulegen ist.

Autor:

RA und Notar Ulrich Joerss - https://www.joerss.com

Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar in Berlin
Spezialist für Makler- und Immobilienrecht

Foto: ©  Ulrich Joerss