Die neue Grundsteuer – Abgabe der Feststellungserklärungen bis zum 31. Oktober 2022
Grundsteuer
Im Jahre 2022 werden alle Grundstückeigentümer für die neue ab 2025 geltende Grundsteuer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abgeben müssen. Am 01.01.2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Hierfür muss jeder Eigentümer eines Grundstücks eine besondere Erklärung abgeben. Bei Eigentumswohnungen ist jeder Eigentümer selbst zuständig, nicht der WEG-Verwalter.
Welche Daten Sie in der Erklärung angeben müssen, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Grundstück liegt. Nach der Reform der Grundsteuer wird nämlich nicht überall in Deutschland dasselbe Gesetz gelten. In einem sehr gut gebuchten IVD-Webinar am 28 Februar erfuhren die gut 150 Teilnehmer alles rund um die neue Grundsteuer, Ihre Pflichten und erhielten Tipps von Hans-Joachim Beck, den weit über die Verbandsgrenzen hinaus geschätzten Steuer-Experten.
Hans-Joachim Beck hat auch ein Buch zu dem Thema verfasst. Sein Webinar wiederholt er am 7. Juni 2022 (buchbar unter www.ivd-bildungsinstitut.de/weiterbildung). Aufgrund der Fülle an Fragen mussten diese im Nachgang der Veranstaltung bearbeitet werden. Das Magazin immobilien BUSINESS darf diese exklusiv abdrucken:
Wie verhält es sich mit Alteigentümern, welche verstorben sind, aber dessen Erben noch nicht im Grundbuch eingetragen sind.
Zur Abgabe der Erklärung ist derjenige verpflichtet, dem das Grundstück am 1. Januar 2022 zugerechnet wird. Dies ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer des Grundstücks. Daher formuliert man zur Vereinfachung und besseren Verständlichkeit häufig, dass derjenige zur Abgabe der Erklärung verpflichtet ist, der am 1. Januar 2022 als Eigentümer im Grundbuch steht.
Denn bei dem Verkauf eines Grundstücks und jeder anderen rechtsgeschäftlichen Übertragung geht das Grundstück erst mit der Umschreibung im Grundbuch auf den Erwerber über.In einigen Fällen vollzieht sich der Übergang des Eigentums allerdings außerhalb des Grundbuchs, sodass die Umschreibung im Grundbuch nur eine Berichtigung des Grundbuchs darstellt. Dabei handelt es sich insbesondere um Erbfälle. Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt auf Antrag eines Erben, wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, auf Antrag des Testamentsvollstreckers.
Wie verhält es sich bei einer Eigentumswohnung wo die ehem. Eigentümer ihren Sohn beschenkt haben aber noch als Nießbraucher eingetragen sind?
Seit der Erbschaftsteuerreform 2009 sind viele Grundstücke im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge auf die voraussichtlichen Erben unter Nießbrauchsvorbehalt verschenkt worden. In diesen Fällen ist der Beschenkte zwar zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks, die Inhaber des Vorbehaltsnießbrauchs gelten aber als wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks. Daher sind in diesen Fällen die Vorbehaltsnießbraucher zur Abgabe der Feststellungerklärung verpflichtet und Schuldner der Grundsteuer.
Wird man vom Finanzamt aufgefordert, die Erklärung abzugeben?
Nein, voraussichtlich wird nur eine sog Allgemeinverfügung ergehen. Der einzelne Eigentümer wird dabei nicht persönlich angeschrieben. Dies ist gem. § 228 Abs. 1 Satz 3 BewG zulässig und ausreichend.
Einige Bundesländer, die eigenen Ländergesetze erlassen haben, haben jedoch erklärt, dass sie die Grundstückseigentümer persönlich anschreiben werden, um ihnen bestimmte Daten wie etwa die Wohnlage oder den Bodenrichtwert mitzuteilen.
Als Verwalter habe ich diverse Erklärungen für die Eigentümer zu bearbeiten. Kann ich diese Erklärungen über meinen Elster-Zugang übermitteln? Oder muss jeder Eigentümer zertifiziert werden?
Sie sind als Verwalter gem. § 4 Nr. 4 befugt die Feststellungserklärung für den Grundstückseigentümer abzugeben.
Die elektronische Erklärung können Sie per Elster mit Hilfe Ihrer Zertifizierung abgeben. Sie benötigen keine zusätzliche Zertifizierung für die Grundstückseigentümer.
Die Eigentümer müssen jedoch einen Ausdruck der Erklärung unterschreiben und beim Finanzamt einreichen.
Können die Meldungen auch über den Steuerberater abgegeben werden, oder ist zwingend Elster bzw. Papier zu verwenden?
Steuerberater sind gem. § 2 StBerG berechtigt, die Feststellungerklärung für ihre Mandanten abzugeben. Auch Steuerberater müssen die Erklärung jedoch per Elster abgeben. Steuerberater werden mit Sicherheit keine Erlaubnis erhalten, die Feststellungserklärung für ihre Mandanten auf einem „Papierformular“ abzugeben. Auch wenn der Steuerberater die Feststellungserklärung für Sie per Elster einreicht, müssen Sie einen Ausdruck der Erklärung unterschrieben und beim Finanzamt einreichen.
Die Erklärung kann sicher auch vom Steuerberater übermittelt werden?
Ja, Gem. § 2 StBerG sind Steuerberater befugt, die Erklärung für ihre Mandanten einzureichen. Der Mandant muss jedoch zusätzlich ein unterschriebenes Exemplar der Steuererklärung bei seinem Finanzamt einreichen.
Was ist, wenn Eigentümer im Ausland leben, gehen auch Unterschriften auf den Ausdrucken, die dann per Mail übermittelt werden?
Nein, nach § 228 Abs. 5 BewG ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Diese Voraussetzung kann per E-Mail nicht erfüllt werden.
Nach § 150 Abs. 3Satz 1 AO ist jedoch eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten zulässig, wenn der Erklärungspflichtige durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Der Erklärungspflichtige ist jedoch nicht durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert, wenn eine postalische Verbindung möglich und deren Inanspruchnahme zumutbar ist.
Wir führen Verwaltungen von Grundstücken für Erbengemeinschaften, teilweise noch nicht alle bekannt. Wie gesagt steht hier oft noch der Alteigentümer/Erblasser im Grundbuch. Wer ist hier meldepflichtig?
In diesem Fall ist die Erbengemeinschaft erklärungspflichtig. Denn die Erbengemeinschaft ist Eigentümer des Grundstücks, obwohl sie – noch – nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Als Verwalter sollten Sie die Miterben benennen, die Ihnen bekannt sind. Zusätzlich sollten Sie die Finanzverwaltung darüber informieren, dass es weitere Erben gibt, die noch nicht bekannt sind.
Die Feststellungserklärung muss von sämtlichen Miterben unterschrieben werden (, die Ihnen bekannt sind).
Wird bei bebauten Grundstücken der Bodenrichtwert auch nicht angepasst oder wird das Verfahren mit Anpassungen an das Richtwertgrundstück durchgeführt, wie es das Verfahren vorsieht?
Der Bodenrichtwert ist ohne Anpassung einzutragen. Abweichungen zwischen den Merkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des konkreten Bewertungsobjekts z.B. hinsichtlich des erschließungsbeitragsrechtlichen Zustands oder der Geschossflächenzahl werden nicht berücksichtigt (Anpassungsverbot, § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG, A. 247.2 Abs. 1 Satz 2 AEBewGrSt). Ausnahmen gelten nur für unterschiedliche Entwicklungszustände und Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen.
Wenn zu der wirtschaftlichen Einheit die Flächen mehrerer Flurstücke gehören und diese in einer Bodenrichtwertzone liegen, sind diese in der Zeile 4 in einer Summe einzutragen. Liegen sie in verschiedenen Bodenrichtwertzonen, sind sie getrennt einzutragen.
Wie ist die Erklärung vom Grundstückseigentümer abzugeben, wenn die Gebäude/Bungalows Eigentum der Pächter sind?
Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist der Eigentümer des Grundstücks (des Grund und Bodens) zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
Es wird eine Gesamtwert ermittelt, der dem Eigentümer des Grundstücks zugerechnet wird. Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt ist der Eigentümer des Grundstücks
Wer im Innenverhältnis zwischen dem Eigentümer des Bodens und dem Eigentümer des Gebäudes die Grundsteuer tragen muss, richtet sich nach dem zivilrechtlichen Vertrag zwischen ihnen
Wozu fällt das Mehrfamilienhaus, welches auch teilweise selbst bewohnt wird?
Wenn sich auf dem Grundstück ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen befindet und das Gebäude zu mehr als 80 Prozent Wohnzwecken dient, handelt es sich um ein Mietwohngrundstück. Der Grundsteuerwert wird in diesem Fall im Ertragswertverfahren ermittelt.
Dass eine der Wohnungen von dem Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, spielt keine Rolle. Es ist nicht nötig, für die selbstgenutzte Wohnung eine ortsübliche Miete zu ermitteln. Sowohl für vermieteten Wohnungen als auch für die selbstgenutzte Wohnung wird die typisierte Miete nach Anlage 39 zu § 254 BewG angesetzt.
Muss man sich als Eigentümer einer Immobilie jetzt ein Gutachten anfertigen lassen, um den Wert der Immobilie zu ermitteln?
Nein! Sie brauchen den Grundsteuerwert nicht selbst zu ermitteln. Sie brauchen in der Feststellungserklärung nur bestimmte Daten zu Ihrem Grundstück anzugeben. Den Grundsteuerwert errechnet dann das Finanzamt.
Was gebe ich an bei verschiedenen Baujahren der Gebäudeteile (z.B. Haupthaus alt und Anbau neu)? Was, wenn Baujahr unbekannt?
Maßgeblich ist das Baujahr des Hauptgebäudes. Spätere Erweiterungen wie Anbauten, Aufstockungen oder Ausbauten führen nicht zu einem späteren Baujahr. Auch für Nebengebäude ist die Bezugsfertigkeit des Hauptgebäudes maßgeblich.
Stehen auf dem Grundstück mehrere Gebäude, die baulich selbständig sind, ist eine gewogen Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung der jeweiligen Roherträge zu ermitteln. Ein Rechenbeispiel dazu befindet sich in Abschnitt 253.2 Abs. 3 AEBewGrSt zu § 254 BewG.
Wenn Ihnen das Baujahr des Gebäudes nicht bekannt ist, dürfte es sich wahrscheinlich um ein älteres Gebäude handeln. Wenn das Gebäude vor dem Jahr 1949 bezugsfertig ist, spielt das genaue Baujahr keine Rolle. In diesem Fall brauchen sie in der Zeile 8 in dem Feld 13 nur eine 1 einzutragen. Wenn das Gebäudes nach Ihrer Ansicht später bezugsfertig geworden ist, bleibt Ihnen nichts Anderes übrig, als das Baujahr zu schätzen.
Zählt bei einer ETW die Terrasse in die Wohnfläche?
Maßgeblich zur Berechnung der Wohnfläche ist die Wohnflächenverordnung (WoFlV). Eine Terrasse wird gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu 25% in die Berechnung der Wohnfläche einbezogen. Sollte die Terrasse sich in einer besonders schlechten Lage befinden, dann ist sogar nur eine Berechnungsgrundlage von weniger als 25% vorgesehen
Wie ist zu verfahren, wenn der Voreigentümer zum Bewertungsstichtag noch zur Abgabe der Grundsteuererhebung verpflichtet ist und die (1) nicht durchführt oder (2) falsch durchführt. Hat es eine rechtliche Auswirkung auf den neuen Eigentümer und kann der neue Eigentümer gegen die Erhebung vorgehen?
Wenn der Voreigentümer am 1. Januar 2022 noch der zivilrechtliche (und wirtschaftliche Eigentümer) war, ist er zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist es Aufgabe der Finanzverwaltung, die Abgabe der Erklärung von ihm zu verlangen.
Wenn der Voreigentümer eine fehlerhafte Erklärung abgibt, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 182 Abs. 2 AO. Gem. § 182 Abs. 2 Satz1 AO wirkt der Bescheid über den Grundsteuerwert auch Ihnen gegenübergegenüber als Rechtsnachfolger. Man sagt deshalb, dass der Bescheid eine Art „dingliche“ Wirkung hat, weil er auch dem Rechtsnachfolger gegenüber gilt, auf den das Grundstück nach dem Feststellungszeitpunkt übergeht.
Wenn der Übergang des Eigentums, d.h. also die Umschreibung im Grundbuch, eintritt, bevor der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert ergangen ist, wirkt der Bescheid Ihnen gegenüber allerdings nur dann, wenn er ihnen bekanntgegeben wird (§ 182 Abs 2 Satz 2 AO).
Ist der Bescheid Ihrem Rechtsvorgänger gegenüber vor der Umschreibung im Grundbuch ergangen, wirkt die Rechtsbehelfsfrist, die dadurch in Lauf gesetzt worden ist, auch Ihnen als Rechtsnachfolger gegenüber. Sie können gegen diesen Bescheid als o nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe an den Voreigentümer Einspruch einlegen.
Ist der Bescheid fehlerhaft, z.B. weil ihr Vorgänger in der Feststellungserklärung unrichtige Angaben gemacht hat, können Sie eine fehlerbeseitigende Fortschreibung des Bescheids über den Grundsteuerwert beantragen (§ 22 Abs 3 BewG). In diesem Fall wird gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine Neuveranlagung des Steuermessbetrages durchgeführt (§ 17 Abs 1 GrStG) und letztlich auch der Grundsteuerbescheid nach § 175 AO geändert.
Die Fortschreibung kann allerdings nicht rückwirkend zum 1. Januar 2022 erfolgen, sondern erst zum 1. Januar 2023. Für das Jahr 2022 muss also die unrichtige Grundsteuer gezahlt werden. Ob Sie gegen den Rechtsvorgänger insoweit einen Schadenersatzanspruch haben, ist eine zivilrechtliche Frage. M.E. besteht ein solcher Schadenersatzanspruch, wenn dem Verkäufer wegen der fehlerhaften Ausfüllung des Erklärungsvordrucks ein Verschulden vorgeworfen werden kann, weil er eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat.
Wie sind Pachtgrundstücke mit Wochenendbungalows zu berücksichtigen? Hier werden ja keine Mieten vereinnahmt! Somit kann doch auch nicht das Ertragswertverfahren angewandt werden, wenn keine Miete vereinnahmt wird.
Zur Abgabe der Erklärung ist der Eigentümer des Grundstücks (des Grund und Bodens) verpflichtet.
Es wird ein Gesamtwert für Gebäude und Grund und Boden ermittelt, der dem Eigentümer des Grundstücks als Steuerschuldner zugerechnet wird (§ 262 BewG, § 10 Abs. 1 GrStG).
Es handelt sich um ein bebautes Grundstück. Wenn die Wochenendbungalows ganzjährig bewohnt werden können, handelt es sich um Wohnungen, sodass ein Wohngrundstück vorliegt und der Wert im Ertragswertverfahren ermittelt wird. Wenn mehr als zwei ganzjährig bewohnbare Bungalows auf dem Grundstück stehen, handelt es sich um ein Mietwohngrundstück.
Dass keine Mieten erzielt werden, weil die Bungalows von deren Eigentümern bewohnt werden, ist unerheblich. Denn zur Ermittlung des Grundsteuerwertes werden keine tatsächlichen und auch keine ortsüblichen Mieten angesetzt, sondern typisierte Miete nach der Anlage 39 zu § 254 BewG.
Ihre Frage zielt wahrscheinlich darauf an, wieso Sie die Grundsteuer für einen Ertragswert zahlen sollen, obwohl Sie keine Mieten erzielen und die Bungalows auch nicht selbst nutzen. Letztlich geht es darum, ob Sie die Grundsteuer auf die Pächter der Bungalows umlegen können. Dies ist eine Frage des Zivilrechts und der vertraglichen Regelung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Pächter. Es kommt also darauf an, was Sie mit den Pächtern insofern vereinbart haben.
Sollten die Bungalows nicht ganzjährig bewohnbar sein, handelt es sich um ein sonstiges bebautes Grundstück, das im Sachwertverfahren zu bewerten ist. Auch in diesem Fall sind Sie als Eigentümer des Grundstücks Schuldner der Grundsteuer.
Übrigens: Kleingartenland und Dauerkleingartenland i.S. des Bundeskleingartengesetzes gelten als Betrieb der Land- und Fortwirtschaft.
Gehören Hauswirtschaftsräume in Einfamilienhäusern zur Wohnfläche?
Nebenräume wie Kellerräume, Waschküchen und Heizkeller sind nicht zusätzlich zu erfassen.
Nur die Nutzfläche von Räumen, die nicht Wohnräume sind und auch nicht Zubehörräume wie Keller und Waschküchen, sind zu erfassen. Dabei handelt es sich um Verkaufsräume, Lagerräume oder Büros. Diese Flächen sind bei Ein- und Zweifamilienhäusern der jeweiligen Wohnfläche hinzuzurechnen (AE-BewGrSt § 254 Abs. 3).
Bei Mietwohngrundstücken sind diese Räume gesondert einzutragen.
Was halten Sie von den Programmen, die Datev etc. anbieten?
Ich habe das Programm nicht selbst ausprobiet. Sie können dies aber gerne verwenden.
Die meisten Programm weisen Ihnen auch die zukünftige Grundsteuer aus. Dazu wird der neue Grundsteuerwert errechnet und ihnen angezeigt. Anschließend wird dieser mit der neuen Steuermesszahl multipliziert. Problematisch ist, dass die Programm darauf den bisherigen Hebesatz anwenden und auf diese Weise eine Grundsteuer errechnen. Denn der Hebesatz wird erst in Zukunft von der Gemeinde anhand der neuen Steuermesszahlen festgelegt.
Wie wird mit Gemeinschaftsflächen umgegangen?
Bei Wohngrundstücken sind (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücke) sind Waschküchen, Kellerräume, Heizungskellern und ähnliche Nebenräume nicht anzugeben.
Ist eine Bewertung nach dem Ertragswert bzw. Sachwert durchzuführen oder sind nur Angaben in das Portal einzugeben? Oder muss beides gemacht werden?
Sie müssen Ihr Grundstück nicht selbst bewerten, sondern nur die Daten angeben, die das Finanzamt benötigt, um Ihr Grundstück bewerten zu können.
Worunter zählt ein 3-Mehrfamilienhaus. Wohnbaugrundstück? Mietwohngrundstück?
Es handelt sich um ein Mietwohngrundstück.
Wie sieht es aus mit Reihenhäusern? Zählt jedes Haus als Einfamilienhaus?
In der Regel steht jedes Reihenhaus auf einem eigenen Grundstück. Dann handelt es sich um ein Einfamilienhaus.
Wenn die Eigentümer der Reihenhäuser eine Gemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz bilden, handelt es sich um eine Eigentumswohnung.
Ist eine bestehende Erhaltungssatzung relevant?
Nein, die Lage in einem Gebiet, für das eine Erhaltungssatzung gilt, hat für die Grundsteuer keine Bedeutung.
Ab wann kann man die Anträge im Elster ausfüllen?
Ab dem 1. Juli 2022.
Wird noch etwas veröffentlicht, das mehr auf das Ländermodell eingeht?
Ja, in meinem Buch zur neuen Grundsteuer habe ich auch die abweichenden Ländermodelle dargestellt. Diese sind sehr viel einfacher als das Bundesmodell.
Wie oft müssen die Angaben durch Eigentümer erfolgen. Ist das einmalig oder wird das in einem Turnus erfolgen?
Die nächste Hauptfeststellung findet auf den 1. Januar 2029 statt.
Wen sich in der Zwischenzeit die tatsächlichen Verhältnisse ändern, etwa, weil Sie das Gebäude erweitern und zusätzliche Wohnfläche schaffen, müssen Sie dies gem. § 228 Abs. 2 BewG dem Finanzamt anzeigen, da in diesem Fall eine Wertfortschreibung durchgeführt wird. Dabei werden allerdings die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Das Gleiche gilt, wenn das Grundstück verkauft wird und das Eigentum auf eine andere Person übergeht. In diesem Fall findet eine Zurechnungsfortschreibung statt.
Gilt das Baujahr des Hauses oder des aufgesetzten Dachgeschosses für die Wohnung im DG?
Es gilt das Baujahr des Hauses. Das Baujahr einer Erweiterung ist ohne Bedeutung.
Eine Eigentümergemeinschaft hat MFH mit 4 Gewerbeeinheiten im EG. Alles vermietet und selbst verwaltet. Letztes Jahr ist nach Erstellung von Abgeschlossenheitserklärung umgewandelt worden in Wohn- und Teileigentum, aber nur auf dem Papier. Es bleibt weiterhin ein vermietetes MFH in Familienbesitz. Wie wird das behandelt? Für jede Einheit eine Steuererklärung oder MFH vermietet?
Maßgeblich ist grundsätzlich die zivilrechtliche Lage. Zivilrechtlich stellen jedes Wohnungseigentum und jedes Teileigentum ein eigenes Grundstück dar.
Nach § 2 BewG können allerdings mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Dabei ist die örtliche Gewohnheit, die die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 2 BewG kommt insbesondere bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie beim Betriebsvermögen zur Anwendung.
Eigentumswohnungen stellen m.E. keine wirtschaftliche Einheit dar, auch wenn sie wie ein Mehrfamilienhaus gemeinsam bewirtschaftet werden und die Eigentumsverhältnisse identisch sind. Denn die Wohnungen könnten getrennt bewirtschaftet und getrennt verkauft werden. Eigentumswohnungen bilden m.E. nur dann eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie unmittelbar übereinander oder nebeneinander liegend und baulich so miteinander verbunden sind, dass sie sich als ein Raumkörper darstellen.
Mit Urteil vom 23. Februar 1979 (III R 73/77) hat der BFH entschieden, dass zwei nebeneinanderliegende Eigentumswohnungen, die zu einer Wohnung umgestaltet worden sind und als eine Wohnung genutzt werden, eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bilden, wenn sie nach den Verhältnissen am Stichtag nicht ohne größere bauliche Veränderungen voneinander getrennt und veräußert werden können.
Eine Eigentumswohnung und die dazugehörige Garage können dagegen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefast werden.
Ich nutze in meinem Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte) von 210,00 m² Wohn- u. Nutzfläche (KG, EG, DG, SPK) ca. 43 m² rein gewerblich und von ca. 30 m² zu Wohn- und gewerblichen Zwecken (Flure, Garderobe, Gäste-WC). Muss ich nun beide Berechnungsverfahren (Ertragswert- und Sachwertverfahren) berücksichtigen, oder weil überwiegend selbstgenutztes Einfamilienwohnhaus, nur das Ertragswertverfahren? Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
Fälle, in denen sowohl das Ertragswertverfahren als auch das Sachwertverfahren zur Anwendung kommt, gibt es nicht.
Es handelt sich um ein Einfamilienhaus. Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke mit einer Wohnung; eine Mitbenutzung für betriebliche Zwecke zu weniger als 50 % – berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche – ist unschädlich, soweit dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Für das Grundstück ist insgesamt das Ertragswertverfahren anzuwenden.
Der Autor, Hans-Joachim Beck, ist Leiter der Abteilung Steuern des IVD und war zuvor Vorsitzender Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg Berlin 2021.
Immobilienverband Deutschland IVD,
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