Die neue Grundsteuer in Berlin: Hebesatz und Steuermesszahl festgelegt
Update zur Grundsteuer in Berlin vom 21. Februar 2024
Die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin hat am 21. Februar 2024 eine Informationsveranstaltung zu der neuen Grundsteuer durchgeführt. Senator Evers hat erklärt, dass der Hebesatz für die Grundsteuer in Berlin von derzeit 810 % auf 470 % abgesenkt und die Steuermesszahl für Wohngebäude 0,00031 (0,31 v.T.) betragen soll. Für Nichtwohngebäude und unbebaute Grundstücke soll die Steuermesszahl auf 0,00045 (0,45 v.T.) angehoben werden. Dadurch werde die Mehrbelastung durch die gestiegenen Grundsteuerwerte (zumindest bei Wohngebäuden) nur gering ausfallen. In einigen Fällen werde die Belastung sogar sinken.
Für Kleingärten soll überhaupt keine Grundsteuer in Berlin mehr erhoben werden, da der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu dem Steueraufkommen stehen würde.
Durch einen neuen Erlasstatbestand soll außerdem sichergestellt werden, dass auch Eigentümer mit einem niedrigen Einkommen nicht übermäßig belastet werden. Ein entsprechender Beschluss des Senats werde im zweiten Quartal 2024 ergehen.
Berechnungsformeln für die Grundsteuer in Berlin
Aufgrund dieser Zahlen könne bereits jetzt jeder die zukünftige Höhe der Grundsteuer errechnen.
Sie beträgt bei Wohngebäuden: Grundsteuerwert x 0,00031 x 4,7
Für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke: Grundsteuerwert x 0,00045 x 4,7.
Einspruchsfrist abgelaufen
In Berlin seien bereits für 99 % der Grundstücke die Erklärungen zu dem neuen Grundsteuerwert abgegeben worden. Für 97 % der Grundstücke seinen Bescheide über den Grundsteuerwert ergangen. In den meisten Fällen ist daher die Einspruchsfrist bereits abgelaufen sein.
Einen Antrag auf Aussetzung sollte man nicht stellen. Hat man einen Antrag gestellt und hat das das Finanzamt den Antrag zurückgewiesen, sollte man dagegen keinen Einspruch einlegen. Nach der Rechtsprechung des BFH hat ein solcher Antrag keine Aussicht auf Erfolg. Die Finanzverwaltung lässt derzeit sämtliche Einspruchsverfahren ruhen und geht von einem stillschweigenden Einverständnis des Einspruchsführers aus. Das sollte man so akzeptieren, da ein Klageverfahren kostenpflichtig wäre.
Auswirkung auf Grundsteuermessbescheide
In der zweiten Hälfte des Jahres 2024 werden alle Eigentümer vom Finanzamt den Grundsteuermessbescheid und den Grundsteuerbescheid erhalten
Derzeit stellen sich viele die Frage, ob man gegen den Grundsteuermessbescheid Einspruch einlegen soll. Das ist nur erforderlich, wenn Sie mit der Anwendung der Steuermesszahl nicht einverstanden sind. Wenn es sich um ein Gebäude handelt, das unter Denkmalschutz steht oder im sozialen Wohnungsbau errichtet worden ist und Sie meinen, dass die gesetzliche Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 GrStG die zusätzlichen Belastung denkmalgeschützter Gebäude oder von Sozialwohnungen nichtausreichend berücksichtigt, sollten Sie Einspruch einlegen.
Ansonsten ist ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid weder erforderlich noch sinnvoll. Hat man gegen den Bescheid über den Grundsteuerwert Einspruch eingelegt, ist ein Einspruch gegen Grundsteuermessbescheid nicht erforderlich, weil der Grundsteuermessbescheid und der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert werden müssen, wenn der Bescheid über den Grundsteuerwert geändert wird, etwa weil das Bundesverfassungsgericht, das Grundsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt. ,
Ist der Bescheid über den Grundsteuerwert bestandskräftig geworden, nützt ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid nichts.
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