Makler haften für unrichtig eingeschätzte Verkaufswerte

Grundstücksrecht: Notleitungsrecht nun auch durch Gebäude hindurch

Fehlt einem Grundstück die Verbindung zu einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer vom Nachbarn die Duldung eines Überwegs über sein Grundstück bis zum nächsten öffentlichen Weg verlangen (§ 917 Abs. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine notwendige Zuleitung zu einem Grundstück. Der Notweg oder die Notleitung müssen dabei dem Verlauf folgen, der die geringstmögliche Belastung des Nachbargrundstücks mit sich bringt. Das Notleitungsrecht kann nun auch dazu berechtigen, Leitungen durch ein Gebäude hindurch zu führen. Hier hat der BGH seine Rechtsprechung geändert – Urteil 26.01.2018 – V ZR 47/17.

 

Die Ausgangslage

Im zugrundeliegenden Fall war das für die Notleitung benötigte, an der Straße liegende Grundstück auf voller Breite mit einem Wohnhaus bebaut. Der Eigentümer des dahinterliegenden Grundstücks klagte sich erfolgreich die Duldung ein, die Versorgungsleitungen durch das vordere Gebäude hindurch zu verlegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der belastete Eigentümer eine Notwegerente verlangen kann, die in der Regel aber sehr gering ausfällt (bis ca. 5  % des BRW der in Anspruch genommenen konkreten Fläche). Der Notweg-/Notleitungsberechtigte kann nicht verlangen, dass ihm zur Sicherung der Zuleitung eine grundbuchliche Dienstbarkeit eingetragen wird. Das Notwege-/Notleitungsrecht kann auf Rechtsnachfolger nicht übertragen werden, diese müssen sich im Streitfall die Berechtigung erneut einklagen.

 

PROFITIPP: Auch langjährig geduldete Nutzungen eines Nachbargrundstücks begründen kein Gewohnheitsrecht. Wird das Grundstück veräußert, sollte vorher eine grundbuchliche Absicherung erfolgen oder der Käufer auf die fehlende rechtliche Absicherung hingewiesen werden. Auch die außerhalb des Grundbuchs erklärte Zustimmung geht nicht auf den grundbuchlichen Rechtsnachfolger über.

 

Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar
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