Steuer: Homeoffice steuerlich absetzen

Steuer: Homeoffice clever steuerlich absetzen

Wegen der Corona-Pandemie haben viele von uns im Homeoffice gearbeitet – aber welche Kosten sind steuerlich absetzbar? Worauf dabei geachtet werden sollte, erläutert im Folgenden der Immobilienverband IVD.

 

Homeoffice statt Büro

Viele von uns haben in den letzten Wochen und Monaten coronabedingt statt wie gewohnt im Büro in ihrer Wohnung gearbeitet. Für manche ist und wird das Arbeiten von zu Hause sogar der neue Standard. Spätestens mit Abgabe der Steuererklärung 2020 wird sich deshalb für viele die Frage stellen, ob und in welchem Umfang die Kosten für das Homeoffice abziehbar sind.

Tatsächlich gibt es für die Situation einer Pandemie und dadurch bedingtem Homeoffice noch keine „in Stein gemeißelten“ steuerlichen Regelungen. Vermutlich wird es über die betriebliche Anordnung geregelt werden, daher sollten Sie sich eine Bescheinigung des Arbeitgebers darüber aushändigen lassen, dass der Arbeitsplatz für einen bestimmten Zeitraum nicht zur Verfügung stand und Sie Ihren Arbeitsmittelpunkt nach Hause verlegen mussten.

Behalten Sie außerdem alle Belege über Kosten und Anschaffungen etc., denn das Homeoffice kann nicht pauschal abgesetzt werden, die Posten müssen einzeln belegt werden.

 

Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit

Abzugsfähig sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, der ausschließlich oder zu mindestens 90 Prozent zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Wer sich nur eine Arbeitsecke einrichtet, kann die anteiligen Kosten der Wohnung nicht geltend machen. Dasselbe gilt, wenn man seine Arbeit am Küchentisch oder auf dem Sofa im Wohnzimmer erledigt.

Eine weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Kosten ist, dass für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In normalen Zeiten handelt es sich dabei vor allem um Fälle, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Raum zur Verfügung stellt.

Ähnlich sieht es für Unternehmer aus, die ihr Geschäft ausschließlich von zu Hause aus betreiben und kein weiteres Büro und kein „Ladenlokal“ haben. Während der Corona-Pandemie ist diese Voraussetzung aber auch dann erfüllt, wenn ein Arbeitsraum zwar vorhanden ist, man diesen aber nicht nutzen darf oder kann.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Gebäude gesperrt worden ist, der Arbeitgeber den Arbeitnehmer angewiesen hat, von zu Hause aus zu arbeiten oder man sich in Quarantäne befunden hat.

 

Abziehbare Aufwendungen

Zu den abziehbaren Kosten gehören zunächst anteilige Miete und Betriebskosten der Wohnung. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der gesamten Wohnung zu ermitteln. Gehört dem Arbeitnehmer die Wohnung, können die anteiligen Gebäudeabschreibungen, Schuldzinsen und Betriebskosten geltend gemacht werden. Sind die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit nur während eines Teils des Jahres erfüllt, sind die betreffenden Kosten auch nur zeitanteilig zu berücksichtigen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Büroraum in der Firma nach der Corona-Pandemie wieder genutzt werden darf.

Wird der private Laptop während der Heimarbeit beruflich genutzt, können die Kosten, die auf diese Zeit entfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Da die Nutzungsdauer für ein Notebook, ein Tablet etc. mit drei Jahren angesetzt wird, beträgt die Jahresabschreibung ein Drittel des Kaufpreises.

 

Beschränkung auf 1.250 Euro

Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen darf die Obergrenze von 1.250 Euro im Jahr nicht überschreiten. Da es sich um einen Jahresbetrag handelt, gilt der Höchstbetrag auch dann in voller Höhe, wenn das Arbeitszimmer nur während eines Teils des Jahres genutzt wird. Eine zeitanteilige Kürzung findet nicht statt.

 

Nutzung durch mehrere Personen

Wird das Arbeitszimmer von mehreren Personen genutzt, kann jeder die jeweiligen Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro abziehen. Der Höchstbetrag ist personenbezogen zu verstehen und gilt nicht für das Arbeitszimmer.

 

Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die beruflich verursachten Kosten in vollem Umfang ohne Obergrenze berücksichtigt werden. Dies dürfte bei Arbeitnehmern, die nicht im Außendienst tätig sind und (coronabedingt) ausschließlich in ihrem Homeoffice arbeiten, in der Regel der Fall sein.

Arbeiten Sie bspw. nur einen Tag der Woche von zu Hause aus, gilt dieser Arbeitsplatz nicht als abzugsfähiges Homeoffice.

 

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Bild: © Retha Ferguson – Pexels