Kaufvertragsrecht – Informationen des Verkäufers über eine Gebäudeversicherung
Über bestimmte Umstände muss der Verkäufer eines bebauten Grundstücks den Käufer auch ungefragt informieren. Dies sind beispielsweise Feuchtigkeitsschäden, Schadstoffbelastungen, Abweichungen von Genehmigungen oder Plänen oder Rechtsstreitigkeiten. Erteilt er diese Auskünfte nicht, haftet er auch bei einem Gewährleistungsausschluss für dadurch entstehende Schäden.
Über das Fehlen eine Gebäudeversicherung muss er hingegen nicht ungefragt informieren. Dies stellte der BGH mit Urteil vom 20.03.2020 fest – V ZR 61/19. Hat der Verkäufer allerdings erklärt, dass eine Gebäudeversicherung bestehe, muss er ungefragt über deren Erlöschen unterrichten, so der BGH. Im zugrundeliegenden Fall wurde das verkaufte Haus übergeben und erlitt kurz darauf durch ein Unwetter einen erheblichen Schaden, gegen dessen Eintritt das Gebäude nicht mehr versichert war. Der BGH sprach dem Käufer wegen der fehlenden Information über den mangelnden Versicherungsschutz Ansprüche gegen den Verkäufer zu.
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Profitipp:
Auch ein im Verkauf befindliches Gebäude sollte versichert werden. Tritt der Schaden vor Übergabe ein, könnte der Verkäufer beispielsweise nicht mehr erfüllen. Die Versicherung eines verkauften Gebäudes geht bei der Veräußerung automatisch mit Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf den Käufer über (§§ 95, 97 VVG). Wird Leerstand einer Immobilie der Versicherung nicht angezeigt oder sind Beiträge im Rückstand, kann die Versicherung eine Regulierung verweigern.
Ulrich Joerss Rankestraße 26, 10789 Berlin
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