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Klimaziele für den Gebäudesektor

Klimaziele

Möglichst um nicht mehr als 1,5 Grad gegenüber dem vorindustriellen Niveau soll die durchschnittliche Erdtemperatur ansteigen. Das jedenfalls ist die Vereinbarung der Weltklimakonferenz im Jahr 2015 in Paris (COP 21).

Zur Umsetzung dieses Klimaziels hat die EU im Jahr 2021 das Europäische Klimaschutzgesetz erlassen. Kerninhalt ist die Klimaneutralität Europas bis zum Jahr 2050. Als Zwischenziel ist die Reduzierung des Ausstoßes von Treibhausgasen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 festgelegt worden.

Die konkrete Umsetzung der Klimaneutralität ist Aufgabe der Mitgliedsländer der EU. In Deutschland finden sich die entsprechenden Vorgaben im Bundesklimaschutzgesetz (KSG). Das KSG kennt sechs Sektoren, für die jeweils eigene Reduktionsziele in Bezug auf die Treibhausgasemissionen festgelegt wurden. Einer der Sektoren ist der Gebäudesektor. Von 2020 bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen des Gebäudesektors um 43,2 % sinken. Bis zum Jahr 2045 – und damit 5 Jahre früher als von der EU vorgesehen – soll die Klimaneutralität in Deutschland und damit auch im Gebäudesektor erreicht sein.

Die Klimaneutralität des Gebäudesektors soll durch das Zusammenwirken zweier  Maßnahmen erreicht werden:

  • Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudebestands
  • Deckung des verbleibenden Energiebedarfs durch erneuerbare Energien

 

Die größte Herausforderung zur Erreichung der Klimaziele liegt in der energetischen Modernisierung des Gebäudebestands.

Rund 80 % der 36,9 Mio. Wohnungen in Deutschland wurden vor 1991 errichtet und haben eine dementsprechend schlechte Energieeffizienz. Bislang gab es in Deutschland nur sehr wenige gesetzliche Vorgaben zur anlasslosen energetischen Modernisierung von Bestandsgebäuden. 

Die bisherige Zurückhaltung bei der energetischen Gebäudemodernisierung rächt sich nun. Um das Ziel der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 erreichen zu können, müssen jetzt drastische Maßnahmen ergriffen werden. Die Bundesbauministerin Geywitz plant, das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu verschärfen. Konkret sollen dort u.a. die Vorgaben der novellierten EU-Gebäuderichtlinie einfließen, die sich aktuell noch in der Gesetzgebungsphase befindet. 

Die EU-Kommission hatte bereits im Dezember 2021 einen Vorschlag für die neue EU-Gebäuderichtlinie vorgelegt, der für Wohngebäude die Erreichung der Effizienzklasse F ab 2030 und der Effizienzklasse E ab 2033 als verbindlich vorsieht. Der Rat der europäischen Union hat im Oktober 2022 Stellung zu dem Vorschlag der EU-Kommission bezogen. Nach Vorstellung des Rates soll der durchschnittliche Energieverbrauch des Wohngebäudebestandes bis 2033 der Effizienzklasse D entsprechen. Ein weiterer Eckpunkt dieser Art soll auf von den einzelnen Mitgliedsstaaten für 2040 individuell festgelegt werden. Es handelt sich um einen praktikablen Vorschlag. Am 14. März 2023 hat nun das Europäische Parlament seinen Entwurf zur EU-Gebäuderichtlinie verabschiedet. Das EU-Parlament nimmt eine Position ein, die deutlich schärfer ist, als die der EU-Kommission und des Rates. So sollen bei allen Wohngebäuden ab 2030 die Effizienzklasse E und ab 2033 die Effizienzklasse D verbindlich sein. Der Rat der europäischen Union und das Europäischen Parlament müssen sich nun auf eine Fassung verständigen. Sobald dies erfolgt ist, wird die novellierte EU-Gebäuderichtlinie in Kraft treten. 

 

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Die Bundesbauministerin Geywitz hat sich zu den Vorstellungen des EU-Parlaments überraschend kritisch geäußert. Sie hält nun einen Sanierungszwang für grundgesetzwidrig und vertritt damit eine grundsätzlich andere Position als noch im Juli 2022 als sie das Sofortprogramm für den Gebäudesektor gemäß KSG vorstellen musste. Dieses Sofortprogramm wurde erforderlich, weil der Gebäudesektor die Treibhausgasreduktionsziele für 2021 verfehlt hatte.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch unklar, wie der Staat die Umsetzung der verbindlichen Mindestanforderungen an die Energieeffizienzklassen überhaupt überwachen soll und welche Sanktionen bei Nichteinhaltung zu erwarten sind. 

Die Eigentümer von Immobilien müssen sich darauf gefasst machen, dass in Abhängigkeit von der Energieeffizienzklasse ihres Gebäudes bald verbindliche Auflagen zur Verbesserung der Energieeffizienz auf sie zukommen werden. Eine detaillierte Planung der energetischen Modernisierung, der Einbindung regenerativer Energiequellen sowie die durchdachte Einbeziehung von Fördermitteln werden helfen, die Herausforderungen des Klimaschutzes erfolgreich zu meistern.

 

Dieter Eimermacher Portrait

Dieter Eimermacher – Sachverständiger für Immobilienbewertung

Webseite: www.sv-eimermacher.de/

 

Bildnachweis: © Artinun – stock.adobe.com


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