Makler haften für unrichtig eingeschätzte Verkaufswerte

Makler haften für unrichtig eingeschätzten Verkaufswert

Wird in einem neueren Verkehrswertgutachten festgestellt, dass ein höherer Verkaufswert hätte erzielt werden können, kann der Verkäufer beim Makler Schadenersatz geltend machen.

 

Die Ausgangslage

Der Eigentümer einer Immobilie beauftragte ein Maklerunternehmen (Tochterunternehmen einer Bank) im Jahr 2010 damit, ein Wohn- und Geschäftshaus zu verkaufen. Der erzielbare Verkaufspreis wurde zunächst mit 249.000,00 € im Vertriebsauftrag festgehalten. Nach etwa 4 Monaten teilte das Maklerunternehmen mit, dass voraussichtlich nur 210.000,00 € erzielt werden könnten. Der Verkäufer stimmte der Anpassung des Vertriebsauftrags zu. Nach weiteren etwa 6 Monaten konnte das Objekt zu 207.500,00 € verkauft werden. Auf die Innenprovision von 7.400,00 € zahlte der Verkäufer zunächst nur die Hälfte, weshalb das Maklerunternehmen den Restbetrag klageweise geltend machte. Hierauf reagierte der Verkäufer mit einer Widerklage. Der Verkäufer verlangte Schadensersatz von 66.000,00 €, welche nach einem neueren Verkehrswertgutachten zusätzlich hätten erlöst werden können.

 

Das Urteil

Das Maklerunternehmen wurde entsprechend der Widerklage verurteilt – BGH, Beschluss 02.12.2015 – I ZR 47/15. Das Verkehrswertgutachten wurde zuletzt vom Makler inhaltlich nicht mehr angegriffen. Der Makler berief sich aber darauf, dass auch Gutachtern nach den Grundsätzen der Schadensberechnung ein Beurteilungsspielraum von +/- 20 % eingeräumt werde. In diesem Umfang sei daher ein Betrag von etwa 55.000,00 € vom verlangten Schadensersatz abzuziehen. Dies lehnte der BGH ab. Wenn der Beurteilungsspielraum überschritten werde, sei in voller Höhe Schadensersatz zu leisten.

 

PROFITIPP: Verkehrswert und erzielbarer Kaufpreis sind durchaus unterschiedlich. Sofern der Verkehrswert beim Verkauf nicht erlöst werden kann, sollte bei erheblichen Abweichungen ein entsprechender Hinweis an den Kunden erfolgen und dessen Bestätigung zum Verkauf unter dem Verkehrswert eingeholt werden.

 

Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar
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