Meldepflichten zum Transparenzregister
Anmeldung im Transparenzregister für GmbH Pflicht – auch zur Vorbereitung einer Beurkundung
Durch das Transparenzregister soll die Bekämpfung der Geldwäsche erleichtert werden. Im Transparenzregister sind die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen (Menschen) einer juristischen Person (zum Beispiel GmbH, Limited oder Kommanditgesellschaft) von den Verantwortlichen der Gesellschaft aktiv einzutragen.
Bislang reichte es aus, wenn diese Angaben aus dem Handelsregister ersichtlich waren, was in den meisten Fällen die Anmeldung und Eintragung beim Transparenzregister ersparte. Für die unterschiedlichen Gesellschaftsformen bestehen gestaffelte Übergangsfristen, die nun auslaufen.
Zum 01.08.2022 sind die Übergangsfristen für im Handelsregister eingetragene GmbH ausgelaufen. Für Kommanditgesellschaften laufen sie am 31.12.2022 aus (§ 59 Abs. 8 GwG).
Seit dem 01.08.2022 besteht nun nach § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz die Verpflichtung, die wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesellschafter und kontrollberechtigte Personen) im Transparenzregister einzumelden. Einzutragen sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, alle Staatsangehörigkeiten und Art und Umfang der Beteiligung oder der Kontrollrechte (§ 19 GwG). Verstöße können mit Geldbußen geahndet werden.
Beurkundungsverbote
Zu berücksichtigen ist, dass für Notare Beurkundungsverbote bestehen, wenn bei Immobiliengeschäften
a) ankaufende ausländische Gesellschaften nicht im Transparenzregister eingetragen sind,
b) dem Notar die Beteiligungsverhältnisse einer Gesellschaft nicht bekannt sind oder
c) eine Gesellschaft dem Notar eine Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf Anforderung vor der Beurkundung nicht übermittelt (§ 10 Abs. 9 GWG).
Bei der Vorbereitung eines Immobilienverkaufs, an dem eine Gesellschaft beteiligt ist, sollte daher auch an die rechtzeitige Eintragung im Transparenzregister und das Erstellen der Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur gedacht werden.
Pflichten für Immobilienmakler
Das Geldwäschegesetz sieht auch für Immobilienmakler Prüf- und Sorgfaltspflichten vor. Hierzu gehört das abklären des wirtschaftlich oder Kontrollberechtigten beim Ankauf einer Immobilie, unter anderem durch Abfrage des Transparenzregisters oder das Einmelden von Unstimmigkeiten (§§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 11 Abs. 3 GwG).
Hierzu ist es erforderlich, sich beim Transparenzregister als abfrageberechtigte Person zu registrieren (Transparenzregister.de). Diese Verpflichtung besteht für Immobilienmakler schon heute. Der Nachweis der Registrierung sollte bei der Dokumentation über die Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz abgelegt werden.
Für die Anmeldung bei der Online-Plattform der Financial Intelligence Unit (FIU), über welche Verdachtsanzeigen erstattet werden können (§ 45 Abs. 1 GwG) ist noch mit einer Übergangsfrist bis zum 01.01.2024 verbunden (§ 59 Abs. 6 GwG).
Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar
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