Recht: Langjährig aufgestelltes Mobilheim Bestandteil des Grundstücks? 1

Recht: Langjährig aufgestelltes Mobilheim Bestandteil des Grundstücks?

Wann hört ein Mobilheim auf, mobil zu sein? Dies ist nicht nur objektiv zu bestimmen, sondern auch nach der vom Nutzer manifestierten Zweckbestimmung. Wegen der Abgrenzung Grundstück/freies Inventar musste sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage beschäftigen.

Rechtsanwalt und Notar Ulrich Joerss kommentiert und erläutert regelmäßig aktuelle Urteile für Sie.

Grundstücksrecht

Bei der Versteigerung eines Grundstücks war zu entscheiden, ob die auf diesem Grundstück aufgestellten Mobilheime als Bestandteile zum Grundstück gehörten oder nicht. Der Eigentümer hatte die Mobilheime vor 23 Jahren in einem Ensemble aufgestellt und mit Mauereinfassungen eingefasst. In der Versteigerung war der Verkehrswert zunächst ohne die Mobilheime festgesetzt worden. Mit der Beschwerde gegen diese Einschätzung befasste sich in oberer Instanz der Bundesgerichtshof (BGH). Ob die Mobilheime Bestandteil des Grundstücks seien oder dort nur zum „vorübergehenden Gebrauch“ aufgestellt seien und deshalb als Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB mit abweichender Eigentumssituation gelten, hängt nach Ansicht des BGH davon ab, ob sich die Mobilheime zum einen noch bewegen lassen oder gegebenenfalls mit geringem Kostenaufwand wieder mobil machen lassen würden und andererseits, ob aus den Umständen erkennbar sei, dass der Eigentümer die Mobilheime zum dauerhaften Verbleib ohne deutlich erkennbare Absicht der späteren Entfernung aufgestellt habe, Beschluss 21.11.2019 – V ZB 75/19. Dies sei aufzuklären, alleine die ursprüngliche Qualität als Mobilheim sei nicht entscheidend.

 

Profitipp:

Wird ein Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, gelten von ihm eingebrachte Gegenstände in der Regel nicht als Bestandteil des Grundstücks, da sich die vorübergehende Verbindung aus dem vorübergehenden Gebrauch durch den Mieter/Pächter ergibt. Solche Gegenstände stehen daher regelmäßig nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers.

 

 

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