Neue Berufszulassungsregelung und Weiterbildungspflicht ab 1.8.2018 in Kraft

Neue Berufszulassungsregelung und Weiterbildungspflicht ab 1.8.2018 in Kraft

Seit Anfang dieses Monats ist es so weit, nun gilt die neue Berufszulassungsregelung und Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler.

„Für uns ist die neue Regelung nur eine Zwischenetappe hin zu einem qualifizierten Sachkundenachweis als Bildungsnachweis. Der Verkauf, die Vermittlung und Verwaltung von Immobilien gehört in die Hände von sachkundigen Maklern und Verwaltern. Alleine die Komplexität des Marktes und die enormen Vermögensgegenstände und -summen, über die Verantwortung übernommen wird, machen das erforderlich. Unter diesem Aspekt ist die neue Berufszulassungsregelung und Weiterbildungspflicht noch lange nicht ausreichend“, so Kerstin Huth, Vorstandsvorsitzende des IVD Berlin-Brandenburg.

 

Was bedeutet die Erlaubnispflicht?

Wohnimmobilienverwalter müssen nun die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung erfüllen. Dies bedeutet, dass sie geordnete Vermögensverhältnisse, Zuverlässigkeit und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von 500.000 Euro jährlich vorweisen müssen. WEG- und Miethausverwalter  – ebenso wie Immobilienmakler – müssen diese Erlaubnis beantragen, um ihre Tätigkeit auszuüben.

Hierbei gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.03.2019 für Immobilienverwalter, die bereits vor dem 01.08.2018 als Verwalter tätig waren.

 

Was bedeutet die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter und Immobilienmakler umfasst einen Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Dies gilt sowohl für den Geschäftsinhaber, als auch für alle Beschäftigten, sofern sie direkt an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken. Dies betrifft also auch Mitarbeiter, die Jahresabrechnungen erstellen, Eigentümerversammlungen durchführen, Exposés erstellen oder in der Kundenberatung tätig sind usw.

Die Weiterbildung kann sowohl in Präsenzform, im Selbststudium via e-Learning, aber auch durch betriebsinterne Maßnahmen o.ä. stattfinden.

 

Wem muss der Nachweis erbracht werden?

Ein Nachweis muss auf Anfrage des Auftraggebers erbracht werden. Er soll über die berufsspezifischen Qualifikationen erbracht werden sowie die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der entsprechend verpflichteten Mitarbeiter. Auch die erlaubniserteilende Behörde darf diesen Nachweis anfragen.

Kerstin Huth verweist auf Kennzahlen, die die Notwendigkeit eines substantiellen Sachkundenachweises unterstreichen. Nach Schätzungen des IVD sind ca. 30.000 Immobilienmakler in Deutschland auf dem Markt aktiv, im Vollerwerb ca. 12.000. In Deutschland finden jedes Jahr weit mehr als 600.000 Transaktionen von Wohnimmobilien mit einem Geldvermögen von mehr als 130 Mrd. Euro statt. Jeder zweite Eigenheimkauf wird von einem qualifizierten Makler begleitet.

 

Was bedeutet das für die Fortbildungen des IVD?

Als IVD-Mitglied haben Sie sich schon lange zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet. Die neuen gesetzlichen Anforderungen liegen sicherlich weit unterhalb dessen, was Sie bislang in Ihre Fortbildung und die Ihrer Mitarbeiter investieren. Hierbei steht Ihnen das IVD Bildungsinstitut in Berlin weiterhin als verlässlicher Partner zur Seite.  Um Ihnen den Nachweis künftig so leicht wie möglich zu machen, werden wir selbstverständlich unsere Zertifikate und Prozesse kurzfristig den gesetzlichen Anforderungen anpassen.

„Uns geht es um den Verbraucherschutz und das Ansehen unserer Branche. Für den IVD ist zum Beispiel die kaufmännische Ausbildung zum Immobilienmakler die Grundlage für eine Mitgliedschaft. Das würden wir uns für die gesamte Branche wünschen“, so Kerstin Huth.

Scheuen Sie sich nicht, bei Fragen und Problemen Ihre IVD-Geschäftsstelle per E-Mail unter info@ivd.berlin  zu kontaktieren. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesverbandes unter DIESEM LINK.

 

Bildquelle: Pixabay, bearbeitet von IVD