Neues WEG-Recht – Klage gegen Miteigentümerverhalten nur durch Eigentümergemeinschaft
Verstößt der Miteigentümer in einer Wohnanlage nach WEG gegen die Regeln zur Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, kann von ihm Unterlassung verlangt werden. In der Vergangenheit konnte dieser Unterlassungsanspruch von jedem einzelnen Miteigentümer geltend gemacht werden. Erst wenn ein Beschluss durch die Gemeinschaft gefasst wurde, gemeinsam vorzugehen, lag die Zuständigkeit bei der Gemeinschaft. Dies hat sich durch Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Dezember 2020 geändert: Gemäß § 9a Abs. 2 WEG ist nun bei störendem Verhalten eines Miteigentümers, durch welches das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, immer die Eigentümergemeinschaft als Verband zuständig. Dies gilt auch bei gegebenenfalls noch laufenden Gerichtsverfahren. Dies urteilte das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 28.01.2021 – 2/13 S 155/19. Im dort entschiedenen Fall klagte ein Miteigentümer gegen einen zweiten Eigentümer auf Unterlassung der dauerhaften Nutzung einer Parkfläche und dagegen, dass der Miteigentümer im Treppenhaus eine Bank abstellte. Im Laufe des Gerichtsverfahrens trat das neue WEG in Kraft, die Klagebefugnis des einzelnen Eigentümers entfiel. Die Klage wurde mit dem Berufungsurteil vom 28.01.2021 abgewiesen.
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Profitipp:
Wegen der Unterlassung eines störenden Verhaltens ist nun der Verband, vertreten durch den Hausverwalter, zuständig. Über ein rechtliches Vorgehen gegen einzelne Eigentümer durch einen Rechtsanwalt oder im Gerichtsverfahren ist eine Beschlussfassung herbeizuführen. Von der vorangegangenen Moderation und der Antragsgestaltung durch den Verwalter wird die Vermeidung unerfreulicher Gerichtsverfahren abhängen.
Ulrich Joerss Rankestraße 26, 10789 Berlin
Rechtsanwalt und Notar Tel.: 030 / 88 00 1404
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