Preiserhöhung der Immobilienportale genau prüfen
Preiserhöhung: Eine neue Runde läuten die Immobilienportale ein. Die Preiserhöhung wird einseitig angekündigt und um 10 % erhöht.
Auf ein Sonderkündigungsrecht oder eine Widerspruchsmöglichkeit wird hierbei teilweise nicht verwiesen. Um zu untersuchen, ob diese Preiserhöhung rechtens ist, muss der eigene Rahmenvertrag, insbesondere die zugrundeliegenden ABG geprüft werden.
Ist dort eine z.B. jährliche Preiserhöhung von 10 % vorgesehen, die für den Kunden bereits bei Unterzeichnung feststand, kann der Anbieter die Preiserhöhung verlangen. Ist die Preiserhöhung zeitlich nicht festgelegt, sondern die Möglichkeit hierzu in den AGB daran geknüpft, dass die Kosten des Anbieters gestiegen sind, muss er dies nachweisen können.
Eine nicht vereinbarte Preiserhöhung oder eine in den AGB vorgesehene nachträgliche Preiserhöhung, die nicht die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt, ist unwirksam, §§ 307, 308 Nr. 4 BGB.
Profitipp:
Bei einer Preiserhöhung ist zunächst zu prüfen, ob diese in den AGB vorgesehen ist. Ist dort eine Preiserhöhung vorgesehen, aber an Voraussetzungen geknüpft, kann der Kunde verlangen, dass ihm der Eintritt der Voraussetzungen nachgewiesen wird.
Einer intransparenten Preiserhöhung sollte widersprochen und der Nachweis für die Erhöhungsberechtigung verlangt werden. Weigert sich der Anbieter, die vertraglich versprochene Leistung zum rechtmäßigen Preis zu erbringen, kann der Vertrag nach Ankündigung gekündigt werden.
Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar
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