Rauchwarnmelder - ein Sicherheitsprodukt

Rauchwarnmelder – ein Sicherheitsprodukt

Die ersten Landesbauordnungen wurden 2005 um das Thema Rauchmelderpflicht ergänzt. In Berlin und Brandenburg gilt aktuell eine Übergangsfrist bis 31.12.2020. In einem Gastbeitrag erklärt Ihnen Niko Polzin alles, was Sie zum Thema wissen müssen.

 

Ein Thema mit vielen Haken und Ösen

Rauchwarnmelder sollen Leben retten. Eine einwandfreie Funktion eines Rauchwarnmelders ist nur dann gewährleistet, wenn sämtliche Parameter der Wartungsarbeiten einmal im Jahr erfüllt, dokumentiert und archiviert werden. Darüber hinaus sagt der BGH, dass wenn Brandrauch frühzeitig erkannt wird, die Geräte dem Schutz gebäudefremder Personen und auch des Gebäudes selbst dienen. Eine Ansicht, die dem Thema weit mehr Aufmerksamkeit abverlangt als viele Eigentümer dafür aufbringen. Seit Ende 2018 besteht die Möglichkeit der Ferninspektion. Rauchwarnmelder mit entsprechend technischer Ausstattung müssen nicht mehr von einem Techniker in Augenschein genommen werden. Detaillierte Informationen hierzu sind in der DIN14676 beschrieben.

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Täuschungsalarme

Ein Rauchwarnmelder kann z.B. Dampf oder Staub nicht von Rauch unterscheiden. Aufgrund des ganz alltäglichen Bewohnerverhalten ist unbedingt zu berücksichtigen, dass es zu Täuschungsalarmen kommen
kann, die nicht aufgrund mangelhafter technischer Qualität herrühren. Auch bei Abwesenheit des Bewohners ist dies möglich. Diese Täuschungsalarme stellen für Hersteller und Lieferanten keine Garantiefälle
dar. Um unüberschaubare Folgekosten zu vermeiden sowie unnötige Feuerwehreinsätze zu verhindern, ist ein
detaillierter Stördienst mit Vor-Ort-Service erforderlich. Objektus bietet Bewohnern und Hausverwaltungen
eine komfortable Komplettlösung.

 

Die WEG

Nur die einheitliche Ausstattung des Objekts mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung entlastet die Gemeinschaft und den einzelnen Wohnungseigentümer von der Haftung für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Nur die Information der Wohnungseigentümer, Behandlung in der Eigentümerversammlung nebst Vorschlag einer geeigneten Beschlussfassung entlastet den Verwalter von seiner Haftung – § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Nur die einheitliche Ausstattung des Objekts mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung entlastet die Gemeinschaft von ihren Pflichten als Versicherungsnehmerin.

 

Rauchwarnmelder – ein Sicherheitsprodukt

 

Das Mietrecht

Da der Eigentümer als Vermieter zur Nachrüstung verpflichtet ist, entscheidet er über die Ausstattung der Wohnungen. Der Mieter ist angesichts der Tatsache, dass der Vermieter seinen gesetzlichen Pflichten
nachkommen muss, gem. §§ 555 a, 555 d BGB verpflichtet, seine Wohnung zugänglich zu machen und die Anbringung der Rauchwarnmelder zu dulden. Die Ankündigung der Arbeiten kann auch kurzfristig
erfolgen, da keine erhebliche Einwirkung auf die Mietsache vorliegt. Übernimmt der Mieter die Wartung, so
steht der Eigentümer weiterhin in der Verantwortung und muss die Wartung kontrollieren.

 

Rauchwarnmelder – ein Sicherheitsprodukt

 

Bildquelle: Adobe Stock