Recht: Ferienwohnung in der Eigentümergemeinschaft (WEG)

Recht: Ferienwohnung in der Eigentümergemeinschaft (WEG)

Die Nutzung einer Eigentumswohnung durch Feriengäste stößt bei den Miteigentümern oft auf Widerstand. In älteren Teilungserklärungen ist für Wohnungen regelmäßig keine besondere Regelung bezüglich der Ferienwohnungsvermietung enthalten. Der Bundesgerichtshof hat daher bereits in vergangenen Entscheidungen geurteilt, dass eine Nutzung als Ferienwohnung auch als Wohnungsnutzung gelte und daher im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern der Gemeinschaft zulässig sei (AZ: V ZR 72/09).

 

Zweckentfremdungsgesetz in Berlin

Unabhängig von dieser Betrachtung nach dem Wohnungseigentumsrecht hat in Berlin die Landesregierung ein Verbot durch § 2 I Zweckentfremdungsverbotsgesetz erlassen, nach welchem eine Nutzung für wiederholte kurzfristige Vermietungen nach Tagen oder Wochen der Genehmigung durch die Behörde bedürfe. Eine reine Ferienwohnungsvermietung ohne behördliche Genehmigung ist in Berlin daher ohnehin rechtlich problematisch, unabhängig von der wohnungseigentumsrechtlichen Perspektive. Als Ausnahme gilt nach § 3 III Nr. 3 des Gesetzes die Vermietung der eigengenutzten Nebenwohnung bis zu 90 Tage im Jahr.

 

BGH prüft Nutzungsverbot durch Eigentümerbeschluss

Aktuell beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit der Prüfung der Zulässigkeit eines Eigentümerbeschlusses, durch welchen einem Eigentümer die in der Eigentümergemeinschaft zulässige Nutzung als Ferienwohnung verboten wurde. Die Teilungserklärung ließ die Nutzung als Ferienwohnung zu, enthielt aber eine Öffnungsklausel, nach welcher mit einer Mehrheit von 75 % MEA die Nutzung eingeschränkt werden dürfe. Amtsgericht und Landgericht haben der Beschlussanfechtungsklage des betroffenen Eigentümers stattgegeben und die Einschränkung der Feriennutzung durch Ausnutzung der Öffnungsklausel für unzulässig erklärt, da das Verbot zu unbestimmt sei. Ein Urteil des BGH ist im April zum Aktenzeichen V ZR 112/18 zu erwarten.

 

Profitipp:

Bei der Neuaufteilung von Mehrfamilienhäusern sollte unbedingt abgewogen werden, ob die Ferienwohnungsnutzung durch Ausgestaltung der Teilungserklärung erlaubt oder verboten werden sollte. Eine ähnliche Interessenlage gilt bei der Nutzung von Gewerbeeinheiten. Auch hier sollte bei der Aufteilung nach WEG der zulässige Umfang der Nutzung genau definiert werden.

 

Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar
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