Recht: Für Abrissgenehmigung keine Mietobergrenze des Ersatzwohnraums

Recht: Für Abrissgenehmigung keine Mietobergrenze des Ersatzwohnraums

Die Zweckentfremdung von Wohnraum ist nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz in Berlin verboten. Hierzu gehört auch der Abriss von Wohnraum, soweit kein Ersatzwohnraum hergestellt wird, § 2 Absatz 1 ZwVbG.

 

Abriss bedarf Genehmigung

Der Abriss von Wohnraum bedarf in Berlin von daher auch der Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz und der hierzu erlassenen Zweckentfremdungsverbotsverordnung. Diese sieht im Wortlaut des § 3 Absatz 4 vor, dass der Ersatzwohnraum maximal mit einer Miete von 7,92 €/m2 verbunden sein darf.

 

Diese Obergrenze erklärte das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 27.08.2019 – 6K 452/18 für unwirksam § 3 Absatz 4 ZwVbVO sei nichtig. Im zu Grunde liegenden Fall hatte die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses mit 30 WE und einer Wohnfläche von 1.300 m2 den Abriss beantragt, um 60 Wohneinheiten mit einer Gesamtfläche von 3.500 m2 zu errichten.

 

Urteil

Die Genehmigung wurde wegen der geplanten neuen Miete verweigert. Das Verwaltungsgericht hob den ablehnenden Bescheid im Gerichtsverfahren auf und verpflichtete die Behörde, den Abriss zu genehmigen. Die starre Obergrenze von 7,92 Euro sei nichtig.

 

RA und Notar Ulrich Joerss - https://www.joerss.com

Ulrich Joerss
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