Recht: Haftung des Verkäufers für Exposé-Angabe „aufwendig saniert“ | Bild: (c) Peter H auf Pixabay

Recht: Haftung des Verkäufers für Exposé-Angabe „aufwendig saniert“

Im heutigen Artikel aus der Rubrik Recht geht es um die Haftung und Schadenersatz im Falle von unrichtigen Angaben im Exposé.

Ob Kaufrecht oder andere juristische Bereiche – Rechtsanwalt und Notar Ulrich Joerss kommentiert und erläutert regelmäßig aktuelle Urteile für Sie.

 

Haftung auch bei ausgeschlossener Gewährleistung

Der Käufer eines Einfamilienhausgrundstücks verklagte den Verkäufer auf Schadensersatz wegen Feuchtigkeitserscheinungen im Keller. Im Kaufvertrag war, wie üblich, die Gewährleistung ausgeschlossen.

Das Haus war 1914 erbaut und hatte daher baualterstypisch einen Keller, der in gewissem Umfang Feuchtigkeit aufwies, die bei der Besichtigung allerdings nicht wahrnehmbar war. Im Exposé des Maklers war das Haus als aufwendig saniert angeboten. Der Keller war aber nicht saniert worden.

Nach Regenfällen wies er Feuchtigkeit auf, im gesamten Haus kam es an solchen Tagen zu einem muffigen Geruch. Der Käufer verlangte deshalb Schadensersatz über 21.000,00 €.

In letzter Instanz gab der BGH dem Käufer Recht. Bei einem Haus aus dem Jahr 1914 stelle ein teilweise nicht trockener Keller zwar keinen Mangel dar, etwas anderes ergebe sich hier aber aus der „öffentlichen Äußerung“ des Verkäufers im Exposé, in dem das Haus als saniert bezeichnet worden war. Der Käufer habe daher erwarten dürfen, dass der Keller ebenfalls saniert gewesen sei.

Da im Kaufvertrag kein Hinweis auf die fehlende Sanierung des Kellers oder die Feuchtigkeit enthalten war, hafte der Verkäufer trotz Gewährleistungsausschlusses gemäß § 444 BGB.

 

Profitipp

Angaben aus Exposé und Inserat gelten als „öffentliche Äußerungen“, die einen besonderen Haftungsmaßstab des Verkäufers auch ohne Aufnahme der dort beschriebenen Merkmale im Kaufvertrag begründen, § 434 Absatz 1 Satz 3 BGB.

Das Exposé sollte daher stets vom Verkäufer, gegebenenfalls mit einem Hinweis auf seine Haftung gegenüber potenziellen Käufern, freigegeben werden.

Sollten sich hier im Einzelfall unrichtige Angaben eingeschlichen haben, sollten diese im Kaufvertrag oder jedenfalls in nachweisbarer Weise richtiggestellt werden. Als problematisch erweisen sich regelmäßig die Formulierungen „umfassend saniert“ o.ä.  und „voll erschlossen“.

 

 

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Bildquellen: Peter H auf Pixabay, RA Joerss