Recht: „Der Kaufmann tarnt sich nicht“ - Kennzeichnung gewerblicher Tätigkeit im Wettbewerbsrecht | Bild (c) Daniel Bone auf Pixabay

Recht: „Der Kaufmann tarnt sich nicht“ – Kennzeichnung gewerblicher Tätigkeit im Wettbewerbsrecht

Im heutigen Artikel aus der Rubrik Recht geht es um die Kennzeichnung der gewerblichen Tätigkeit in Anzeigen und Inseraten. Die gewerbliche Tätigkeit muss klar erkennbar sein.

Ob WEG-Verwaltung oder andere Bereiche – Rechtsanwalt und Notar Ulrich Joerss kommentiert und erläutert regelmäßig aktuelle Urteile für Sie.

 

„Der Kaufmann tarnt sich nicht“

Nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen ist es unzulässig, dass ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit verschleiert und vermeintlich als Privatperson auftritt, §§ 3,5 UWG.

Dies wird damit begründet, dass privaten und gewerblich handelnden Personen unterschiedlich gegenüber aufgetreten wird und ihnen gegebenenfalls auch unterschiedliches Vertrauen entgegengebracht wird.

Dies gilt sowohl für Inserate, als auch andere Angebote und die Kontaktaufnahme zu geschäftlichen Zwecken. Gerade bei kurzgefassten Printanzeigen ist für die Gestaltung des Anzeigentextes auf diesen Grundsatz zu achten.

 

Kennzeichnung gewerblicher Tätigkeit im Wettbewerbsrecht

Das Kammergericht entschied mit Beschluss vom 29.01.2019 – 5 W 167/18, dass der abgekürzte Hinweis „gew.“ nicht ausreichend sei. Bei Verkaufsanzeigen für Immobilien ist zusätzlich darauf zu achten, dass darüber hinaus die Maklereigenschaft erkennbar ist.

Bei einem Verkauf durch eine Immobilien-GmbH muss erkennbar sein, ob es ein Eigenverkauf ist oder sich um ein Maklerangebot handelt. Dies kann zum Beispiel durch den Provisionshinweis klargestellt werden.

 

 

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Bildquellen: Daniel Bone auf Pixabay, RA Joerss