Recht: Neues Maklerrecht - Änderungen zur Verteilung der Maklerkosten

Recht: Neues Maklerrecht – Änderungen zur Verteilung der Maklerkosten

Im heutigen Artikel aus der Rubrik Recht geht es um die Gesetzesänderungen zur Verteilung der Maklerkosten. Das gewohnte Maklerrecht gilt jetzt also noch sechs Monate, anschließend sind die gesetzlichen Änderungen unbedingt zu berücksichtigen, um keine Provisionsverluste zu riskieren.

Ob Wohneigentumsrecht oder andere juristische Bereiche – Rechtsanwalt und Notar Ulrich Joerss kommentiert und erläutert regelmäßig aktuelle Urteile für Sie.

 

Änderungen zur Verteilung der Maklerkosten jetzt veröffentlicht

Im Bundesgesetzblatt vom 23. Juni 2020 sind die Gesetzesänderungen zur Verteilung der Maklerkosten veröffentlicht worden. Diese Änderungen treten nach sechs Monaten in Kraft, also am 23. Dezember 2020. Bis zu diesem Datum gelten die alten Regelungen unverändert fort.

Dies bedeutet für Immobilienmakler, dass laufende und neu abzuschließende Aufträge mit Verkäufern, die keine Verkäuferprovision enthalten, am 23. Dezember 2020 enden müssen.

Achtung: Anderenfalls würde der Makler nach der gesetzlichen Neuregelung bei Einfamilienhäusern und einzelnen Eigentumswohnungen kostenfrei für beide Seiten tätig werden.

Verkaufsaufträge, die über den 22. Dezember hinaus gelten sollen, müssen ab diesem Datum zwingend eine Verkäuferprovision vorsehen. Hier wird im Einzelfall zu entscheiden sein, ob die Provision hälftig mit 3 % für jede Hauptvertragspartei berechnet werden soll oder ob eine volle Innenprovision mit 6 % mit dem Verkäufer vereinbart wird. Wird mit beiden Seiten eine Provision vereinbart, muss sie auf jeden Fall dieselbe Höhe haben. Ab dem 23. Dezember sollten auf jeden Fall neue Verträge und Vertragsmuster verwendet werden.

 

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Ulrich Joerss
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