Recht: Rückgabe einer Wohnung auch ohne Schlüsselübergabe | Bild: (c) Daniel Bone auf Pixabay

Recht: Rückgabe einer Wohnung auch ohne Schlüsselübergabe

Im heutigen Artikel aus der Rubrik Recht geht es um die korrekte Wohnungsrückgabe, denn ein eigenmächtiges Öffnen gilt als Hausfriedensbruch.

Ob WEG-Verwaltung oder andere Bereiche – Rechtsanwalt und Notar Ulrich Joerss kommentiert und erläutert regelmäßig aktuelle Urteile für Sie.

 

Ende des Mietverhältnisses und Verjährungsfrist

Am Ende eines Mietverhältnisses kommt der Wohnungsrückgabe im wahrsten Sinne des Wortes eine Schlüsselfunktion zu. Spätestens jetzt beginnt die 6-monatige Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters wegen Beschädigungen (§ 548 Abs. 1 BGB). Auch ist der Mieter verpflichtet, Nutzungsentgelt weiter zu zahlen, solange er die Wohnung nicht zurückgibt (§546a Abs. 1 BGB).

Führt der Vermieter eine eigenmächtige Öffnung durch, kommt ein strafbarer Hausfriedensbruch in Betracht (§ 123 Abs. 1 StGB), sofern die Wohnung nicht zurückgegeben wurde.

 

Inbesitznahme der Wohnung ohne Schlüssel

Die Rückgabe kann allerdings auch durch Aufgabe des Besitzes durch den Mieter erfolgen, ohne dass er die Schlüssel an den Vermieter zurückgibt, beispielsweise wenn er die Schlüssel verloren hat. Ob der Mieter allerdings noch im Besitz der Schlüssel ist und auch, ob er gegebenenfalls dem Vermieter bereits die Inbesitznahme gestattet hat, ist im Einzelfall nachzuweisen und gegebenenfalls zu beweisen.

Diesen Beweis muss die Person führen, die sich auf die Rückgabe beruft – Urteil des OLG Naumburg 10.12.2018 – 1U 25/18.

 

Profitipp

Sollte der Mieter untergetaucht sein, kann durch eine verzögerte Rückgabe ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden eintreten.

Sofern der Mieter per E-Mail oder Handy noch zu erreichen ist und er beweisbar auf diesem Weg der Inbesitznahme durch den Verwalter/Vermieter zustimmt, können oftmals teure Verzugsschäden vermieden werden.

 

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Bildquellen: Daniel Bone auf Pixabay, RA Joerss