Recht: Angabe vorhandener Telefonnummer in Widerrufsbelehrung zwingend

Recht: Angabe vorhandener Telefonnummer in Widerrufsbelehrung zwingend

Im heutigen Artikel aus der Rubrik Recht geht es um das Widerrufsrecht. Rechtsanwalt und Notar Ulrich Joerss kommentiert und erläutert regelmäßig aktuelle Urteile für Sie.

 

Verbraucherwiderrufsrecht

Bei Verträgen zwischen Unternehmern und einem Verbraucher, die entweder unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Internet, E-Mail, Briefe …) oder außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen werden, hat ein Verbraucher ein Widerrufsrecht.

Bei ordnungsgemäßer Übermittlung einer Widerrufsbelehrung kann der Verbraucher den Vertrag höchstens 14 Tage lang widerrufen. Dies gilt bei Maklerverträgen sowohl für den Auftrag mit dem Verkäufer, als auch für den Auftrag mit dem Kaufinteressenten. Das Widerrufsrecht besteht unabhängig von einer zu zahlenden Provision. Ist die Widerrufsbelehrung unvollständig, verlängert sich das Widerrufsrecht des Verbrauchers auf 12 Monate und 14 Tage. Insbesondere muss ein Musterwiderrufsformular beigefügt werden.

Zusätzlich zu den Vorabinformationen aus den Immobilienportalen ist ein Makler verpflichtet, seine eigene Widerrufsbelehrung mit Musterwiderrufsformular zu übermitteln. In der Vergangenheit waren die hier einzuarbeitenden Kontaktangaben zum Unternehmer unter den einzelnen Gerichten streitig. Dies betraf insbesondere die anzugebende Telefonnummer. Die Rechtsfrage wurde daher dem europäischen Gerichtshof vorgelegt, der mit Urteil vom 14.05.2020 – C-266/19 – entschied, dass in der Widerrufsbelehrung auch die Telefonnummer anzugeben sei, sofern der Unternehmer eine Telefonnummer zur Kundenkommunikation einsetze.

Werde auf der Homepage beispielsweise eine Telefonnummer genannt, sei auch in der Widerrufsbelehrung zwingend eine Telefonnummer anzugeben. Anderenfalls sei die Widerrufsbelehrung unvollständig. Hierbei ist zu beachten, dass der Widerruf eines Verbrauchers an keine Form gebunden ist, also durchaus auch telefonisch erfolgen kann. Hierüber darf ein Verbraucher durch Weglassen der Telefonnummer nicht getäuscht werden.

Profitipp:

Widerruft ein Verbraucher bei unvollständigen Verbraucherinformationen wirksam den Maklervertrag, steht dem Makler auch bei erbrachter Leistung keine Vergütung zu. Widerrufsbelehrung und Musterwiderrufsformular müssen daher stets übermittelt und ordnungsgemäß sein. Gegenüber dem Verkäufer wird dies ab dem 23.12.2020 ebenfalls von größerer Bedeutung sein.

 

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Ulrich Joerss
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Bildquellen: © Gerd Altmann auf Pixabay, RA Joerss