Recht: Wann ist „Provisionsfrei“ unzulässige Werbung bei Wohnungsvermittlung?

Recht: Wann ist „Provisionsfrei“ unzulässige Werbung bei Wohnungsvermittlung?

Im heutigen Artikel aus der Rubrik Recht geht es um zulässige bzw. unzulässige Werbung in Wohnungsvermittlungs-Inseraten. Nicht jede Formulierung in Wohnungsvermittlungs-Inseraten ist rechtskonform, auch hier müssen gesetzliche Vorschriften beachtet werden.

Ob Wettbewerbsrecht oder andere Bereiche – Rechtsanwalt und Notar Ulrich Joerss kommentiert und erläutert regelmäßig aktuelle Urteile für Sie.

 

„Provisionsfrei“ bei Wohnungsvermittlungs-Inseraten unzulässige Werbung

Seit dem 01.06.2015 darf ein Immobilienmakler für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum vom Mieter keine Provision mehr verlangen, wenn ihm zuvor bereits vom Vermieter ein Auftrag zum Anbieten der Wohnung gegeben wurde (§ 2 Abs. 1a WoVermG).

Als Auftrag zählt dabei bereits die Gestattung des Vermieters, die Wohnung anzubieten bzw. zu besichtigen.

Das Inserat eines Maklers über die Mietgelegenheit an einer Wohnung mit dem Zusatz „provisionsfrei“ ist daher eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Eine Werbung, die Umstände herausstellt, welche aber selbstverständlich sind, ist irreführend und daher unzulässig, §§ 3,5 UWG.

Dies entschied nun bestätigend das OLG Brandenburg mit Urteil vom 22.10.2019 – 6 U 54 18 und erklärte das Inserat für eine Mietwohnung mit „provisionsfrei“ für unzulässig.

 

Profitipp

Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sind aktuell vornehmlich fehlende Angaben nach EnEV, fehlende Verlinkungen zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU, fehlende Datenschutzhinweise und die unzulässige Werbung eines Maklers mit durch ihn erzielte „Höchstpreise“.

In diesen Bereichen ist besondere Sorgfalt geboten.

 

 

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Ulrich Joerss
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