Recht: Verkehrssicherungspflicht für Astbruch
Im heutigen Artikel aus der Rubrik Recht geht es darum, wer für einen Schaden am Auto durch einen Astbruch aufkommt. Rechtsanwalt und Notar Ulrich Joerss kommentiert und erläutert regelmäßig aktuelle Urteile für Sie.
Verkehrssicherungspflicht für Astbruch – aber nicht gegenüber Miteigentümer
Für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten des gemeinschaftlichen Eigentums ist der Verband der Wohnungseigentümer zuständig. Das gilt auch bei der Baumpflege.
Das gilt allerdings im Verhältnis zu dritten Personen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13.12.2019 – V ZR 43/19 feststellte. Werden Verkehrssicherungspflichten gegenüber einem Miteigentümer verletzt, kann er sich gegenüber dem Verband der Eigentümer nicht auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht berufen.
Im beurteilten Fall hatte die Eigentümergemeinschaft einen Baumpflegevertrag abgeschlossen, der eine jährliche Kontrolle beinhaltete. Die Kontrolle wurde am 7. Januar durchgeführt. Dennoch fiel am 2. Mai ein Ast auf den PKW eines Miteigentümers und führte zu einem Schaden von ca. 6.000,00 €.
Einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Eigentümergemeinschaft durch den Astbruch lehnte der BGH in letzter Instanz ab, da die Eigentümergemeinschaft nicht gegenüber dem Miteigentümer verpflichtet sei. In diesem Zusammenhang führte der BGH auch aus, dass eine einmalige jährliche Kontrolle der Bäume ausreichend sei.
Ansprüche des Eigentümers könnten allerdings gegenüber dem beauftragten Unternehmen bestehen, sofern dieses Unternehmen gegen Pflichten aus dem Vertrag verstoßen habe, durch welche sämtliche Personen, also auch die Miteigentümer selbst, geschützt werden sollten.
Die in Berlin-Schöneberg ansässige Eigentümergemeinschaft treffe hier aber keine Schadensersatzpflicht.
Profitipp
Die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten sollte durch ausreichend dokumentierte Verträge auf geeignete Dienstleister übertragen werden. Eine Kontrolle durch Stichproben ist erforderlich, damit die Verantwortlichkeit bei längeren Pflichtverstößen des Dienstleisters nicht auf die Eigentümergemeinschaft zurückfällt.
Die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht sollte in den einzelnen Verträgen nicht nur zu Gunsten fremder Personen erbracht werden, sondern auch zu Gunsten der Miteigentümer, damit diese in den Schutzbereich des Vertrags fallen. Es ist darauf zu achten, dass die Dienstleister für eventuelle Schäden eine Versicherung unterhalten.
Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar
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