Tipp-Provisionen wirkungsvoll und rechtssicher einsetzen
Mit dem Einsatz von Tipp-Provisionen kann das Maklerunternehmen die eigene Reichweite erweitern. Durch Einbeziehen von Laienwerbern kann außerdem der Verkauf von Immobilien akquiriert werden, bei denen ansonsten kein Kontakt zum Eigentümer hergestellt worden wäre. Beim Vereinbaren einer Tipp-Provision ist auf die Gestaltung einer klaren Vereinbarung mit dem Tippgeber zu achten. Ergänzend sind wettbewerbsrechtliche und steuerliche Vorgaben zu berücksichtigen.
Regeln für private Tippgeber
Werden private Tippgeber aufgefordert, dem Maklerunternehmen verkaufsbereite Eigentümer zu benennen, muss darauf geachtet werden, dass der private Tippgeber nicht dazu verleitet werden darf, den verkaufswilligen Eigentümer zu belästigen oder die Akquise aggressiv zu betreiben. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor, § 7 Abs. 1 UWG (§§ 4 Nr. 1; 3, 5 UWG). Es ist außerdem darauf zu achten, dass der Kontakt zum zu akquirierenden Kunden nicht durch unzulässige Kaltakquise hergestellt wird. Unzulässig sind unangeforderte Anrufe oder E-Mails (§ 7 Abs. 2 UWG). Es muss weiter darauf geachtet werden, dass der Kunde auf keinen Fall über Umstände der Empfehlung oder Weitergabe seiner Daten getäuscht wird (§§ 3, 5; 4 Nr. 3 UWG).
Tipp-Provisionen unter Maklern
Ist einem Immobilienmakler eine Geschäftsgelegenheit bekannt, die er nicht selbst bearbeiten möchte, beispielsweise wegen räumlicher Entfernung, bietet sich ein Tippgeschäft unter Maklern an. Der tippgebende Makler gibt in diesem Fall die Informationen zum Geschäft an den zweiten Immobilienmakler weiter, der in der Regel die vollständige Bearbeitung übernimmt. Diese Konstellation hat den Vorteil, dass beide Beteiligte im Immobilienbereich erfahren sind und sich der Tippnehmer darauf verlassen kann, dass der Tippgeber die rechtlichen Vorgaben kennt und einhält.
Vorteilhaft ist auch, dass der Tippgeber aus eigener Geschäftserfahrung heraus die für den Tippnehmer erforderlichen Informationen bereits eingeholt haben wird. Wichtig ist allerdings, deutlich zu vereinbaren, dass es sich um ein Tippgeschäft handelt, bei welchem der Tippgeber über die Tipp-Information hinaus keine weiteren Leistungen erbringt und welche Höhe der Provision er erwartet. Teilweise kommt es hier zu Missverständnissen. Ohne klare Vereinbarung kommt es vor, dass einer der beteiligten Makler von einem Gemeinschaftsgeschäft ausgeht, bei dem üblicherweise eine andere Teilungsquote der Provision vorgenommen wird und auch beide Makler bei der laufenden Abwicklung des Geschäfts Arbeitsbeiträge leisten.
Die Höhe von Tipp-Provisionen
Eine zwischen Immobilienmaklern vereinbarte Tipp-Provision liegt regelmäßig der Höhe nach bei 10 bis 15 % der eigentlichen Provision. Eine gesetzliche oder bindende Vorgabe gibt es hier allerdings nicht. Die Höhe der Tipp-Provision sollte daher angesprochen und festgelegt werden.
Bei Tipp-Provisionen gegenüber Laienwerbern galt in der Vergangenheit eine von der Rechtsprechung vorgegebene Obergrenze, um einen übertriebenen Anreiz und damit eine Kommerzialisierung der Privatsphäre zu vermeiden. Diese Obergrenze hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mit der Begründung aufgehoben, dass auch Verbraucher wirtschaftlich aufgeklärt sind und sich ausreichend erfahren im Wirtschaftsleben verhalten – Urteil 06.07.2006 – I ZR 145/03.
Es verbleibt aber der Grundsatz, dass auf den Laienwerber kein übertriebener Anreiz ausgeübt werden darf, der ihn dazu verleitet, aggressiv oder belästigend auf potenzielle Kunden zuzugehen. Beim Ausloben einer Tipp-Prämie gegenüber privat handelnden Personen sollte dennoch darauf hingewieseb werden, dass der Laienwerber weder aggressiv auf den Kunden zugehen darf, noch unangeforderte E-Mails oder Telefonanrufe tätigt. Es muss außerdem eine Täuschung des Kunden darüber vermieden werden, dass eine vermeintlich private Empfehlung völlig uneigennützig erfolge. Der Laienwerber sollte daher beim Makler erklären, dass er dem Kunden gegenüber offengelegt hat dass er eine Tipp-Prämie erhalten werde.
Tipp-Provisionen und Datenschutz – DSGVO
Die Weitergabe der Information, dass eine bestimmte Person den Verkauf einer Immobilie beabsichtigt, unterfällt dem Datenschutz. Diese Information darf nur mit Zustimmung der betroffenen Person weitergegeben werden (Artikel 6 Abs. 1 DS-GVO). Die Einwilligung der betroffenen Person ist nachzuweisen (Artikel 7 Abs. 1 DS-GVO). Bei der Vereinbarung des Tippgeschäfts bzw. beim Erhalt der Informationen zum potentiellen Kunden sollte der Tippgeber daher eine Erklärung abgeben, dass die betroffene Person mit der Weitergabe der Daten einverstanden ist.
Tipp-Provisionen aus Steuersicht
Eine erhaltene Tipp-Provision ist zu versteuern. Was beim Immobilienmakler selbstverständlich ist, gilt auch für den privaten Tippgeber. Für den privaten Tippgeber sind lediglich 256,00 Euro pro Jahr steuerfrei (§ 22 Nr. 3 EStG). Umsatzsteuer fällt beim privaten Tippgeber hingegen nicht an, sofern er nicht regelmäßig und damit unternehmerisch handelt (§ 1 Abs. 1 UstG). In diesem Fall reicht auch eine Quittung, da die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen an eine Rechnungslegung nicht gelten (§§ 14, 14a UstG). Dennoch sollten in der Quittung Zahlungsgrund, Person und Adresse des Empfängers aufgenommen werden. Das Maklerunternehmen sollte den privaten Tippgeber auf seine Verpflichtung zum Versteuern der Provision nach dem EstG hinweisen.
Zusammenfassung – die wesentlichen Fakten
- Eine Tipp-Provision für Maklerempfehlungen muss offengelegt werden.
- Die Weitergabe von persönlichen Daten ist nur mit Einverständnis zulässig.
- Tippgeberprovisionen ab 256,00 Euro müssen von privaten Tippgebern versteuert werden.
- Eine starre Betragsgrenze für die Höhe von Tippgeberprovisionen wurde aufgehoben.
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Notar Ulrich Joerss ist Fachanwalt für Steuerrecht, mit den Schwerpunkten: Maklerrecht, Wettbewerbsrecht, Steuerrecht. Er ist seit vielen Jahren Ansprechpartner des IVD Berlin/ Brandenburg und vermittelt regelmäßig in Weiterbildungen Updates und Informationen für Immobilienmakler und Immobilienverwalter.
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