Widerrufsbelehrung Verträge

Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei unrichtigen Hinweise

Bekanntermaßen unterliegen Verträge eines Unternehmers mit einem Verbraucher, die im Fernabsatz (z.B. über Internet oder E-Mail) abgeschlossen wurden, dem Widerrufsrecht.

Erteilt der Unternehmer dem Verbraucher keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Widerrufsbelehrung, kann der Verbraucher den Vertrag nahezu ohne Konsequenzen für die Dauer von 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen.

Geleistete Zahlungen können zurückverlangt werden. Gleiches gilt, wenn das Musterwiderrufsformular nach der gesetzlichen Vorlage nicht übermittelt wird. Eine korrekte Widerrufsbelehrung mit Musterwiderrufsformular ist daher im internetgestützten Geschäft von existenzieller Bedeutung.

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem zwar eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt wurde, der Unternehmer in weiteren Unterlagen unter „Hinweise“ aber unrichtige Erläuterungen über die Zahlungsverpflichtungen im Falle des Widerrufs übermittelte.

 

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In den Hinweisen wurde angegeben, dass der Verbraucher auch bei einem Widerruf einen Großteil der Kosten zu tragen habe, was nach der Berechnung des Gerichts unzutreffend war, insbesondere für Einzelleistungen, unteranderem ein Persönlichkeitsgutachten („Parship-porträt“).

Obwohl die unzutreffenden Hinweise nicht Teil der Widerrufsbelehrung waren, sich aber auf diese bezogen, hielt der BGH die Widerrufsbelehrung dadurch insgesamt für unzutreffend und unwirksam.

Auch bei textlicher Trennung von Widerrufsbelehrung und den Hinweisen werde die Funktion der Widerrufsbelehrung wegen der irreführenden Angaben nicht erreicht – Urteil vom 20.05.2021 – III ZR 126/19. Der Verbraucher konnte daher seine Anzahlungen fast vollständig zurückverlangen.

 

Profitipp:

Widerrufsbelehrung und Musterwiderruf nach dem gesetzlichen Muster sollten vom Unternehmer selbst an den Verbraucher übermittelt werden.

Portalbelehrungen sind hierzu nicht ausreichend, ebenso wenig reine Downloadmöglichkeiten. Bei Vorort-Geschäften eines Immobilienmaklers im Objekt müssen Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular in Papierform übergeben werden.

Unterschiedliche Texte oder widersprechende Angaben zum Widerruf während des Geschäftsablaufs sind zu vermeiden.

 

RA und Notar Ulrich Joerss - https://www.joerss.com

Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar

Rankestraße 26, 10789 Berlin
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