Viele Fragen zur DSGVO in den Makler- und Verwalterbüros
Im Rahmen der Rechtshotline der Datenschutz+Immobilien-Police erreichen uns viele Fragen der Anwender der Police zur DSGVO. In diesem Beitrag fassen wir einige dieser Fragen für Sie zusammen.
1. Muss ich den Cookie-Banner auf meiner Immobilien-Webseite anpassen?
Nach dem Urteil des BGH im Mai 2020 müssen Webseitenbetreiber für alle nicht notwendigen Cookies die ausdrückliche Einwilligung der Webseitenbesucher einholen, wenn Cookies eingestellt werden sollen. Alle Immobilienfirmen müssen deshalb den Cookie-Banner auf der Webseite anpassen. Folgender Cookie-Banner ist nach den neuen Vorschriften nicht mehr zulässig: „Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie die Webseite weiter nutzen, erklären Sie sich mit der Nutzung von Cookies einverstanden.“
2. Droht mir eine Abmahnung, wenn ich eine falsche Datenschutzerklärung auf meiner Webseite eingestellt habe?
Ob Datenschutzverstöße, z.B. falsche Datenschutzerklärungen auf einer Webseite, abgemahnt werden können, ist von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Einige OLG haben die Abmahnfähigkeit bejaht. Der BGH hat sich im Jahr 2020 nicht entschieden und hat die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Nach der Entscheidung des EuGH (und danach des BGH) wird Klarheit zur Abmahnfähigkeit bestehen. Es ist davon auszugehen, dass diese Abmahnfähigkeit gegeben ist. Wenn diese nicht unter der DSGVO entschieden wird, dann wird diese voraussichtlich unter Rückgriff auf das Wettbewerbsrecht bejaht werden. Datenschutzerklärungen auf den Webseiten sollten regelmäßig überprüft werden. Immer dann, wenn neue Dienste auf den Webseiten installiert oder neue Auswertungs-Tools eingebunden werden etc., sollte auch die Datenschutzerklärung im Anschluss angepasst werden.
3. Kann ich ein Bußgeld bekommen, wenn ich eine Abmeldung vom Newsletter nicht beachte?
Ja. Die Abmeldung eines Kunden von einem Newsletter ist rechtlich gesehen der Widerspruch des Kunden gegen die weitere Nutzung seiner personenbezogenen Daten zur Versendung eines Newsletters. Dieser Widerspruch muss zwingend beachtet werden. Bei einer Beschwerde des Kunden bei der Aufsichtsbehörde könnte die Behörde ein Verfahren einleiten, das mit einem Bußgeld enden kann.
4. Den Interessenten für Immobilien wollen wir regelmäßig unseren Newsletter mit den neuesten Immobilienangeboten zusenden. Dürfen wir die uns bekannte E-Mail-Adresse dafür verwenden?
Die Zusendung eines Newsletters ist „Werbung“. Für die Zusendung von Werbung gelten unter der DSGVO spezielle Regeln. Während ein Maklerbüro einem Kunden im Rahmen eines bestehenden Suchauftrages ein auf diesen Suchauftrag passendes Immobilienangebot rechtmäßig zugesendet werden darf, wäre die Aufnahme der E-Mail-Adresse in den Newsletterverteiler eine nicht mehr rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Kunden müssen ihre ausdrückliche Einwilligung zur Zusendung eines Newsletters erklären. Diese Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Auf diese Möglichkeit des Widerrufs müssen Kunden hingewiesen werden, bevor die E-Mail-Adresse für den Newsletterversand verwendet wird. Bei einer Beschwerde eines Kunden droht ein Bußgeld.
5. Ich habe gehört, dass Kunden sich auch anonym bei den Aufsichtsbehörden im Datenschutz beschweren können. Ist da richtig? Und greifen die Aufsichtsbehörden eine solche anonyme Beschwerde auch auf?
Es ist richtig, dass Kunden sich auch anonym bei den Aufsichtsbehörden beschweren können und Aufsichtsbehörden in diesen anonym geführten Verfahren dennoch tätig werden. In einem Verfahren, das wir für einen unserer Kunden, von dem wir als Datenschutzbeauftragter benannt sind, hat die Aufsichtsbehörde Datenschutz geschrieben, dass eine anonyme Beschwerde gegen das Unternehmen vorliege, nachdem ein Kunde sich aus dem E-Mail-Verteiler ausgetragen hatte und dennoch weiter E-Mails von dem Unternehmen erhalten habe. Die Aufsichtsbehörde hat sich die technischen Vorgänge bei der An- und Abmeldung von dem eingerichteten Newsletter-Dienst erläutern und das Löschkonzept für Kundendaten vorlegen lassen.
6. Wir wollen ein Mailing an Neukunden versenden. Was müssen wir nach der DSGVO beachten?
Es kommt darauf an, woher die Adressdaten stammen, die für das Neukunde-Mailing verwendet werden und welcher Weg für den Versand des Mailings gewählt wird. Bei Adressdaten, die aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen (z.B. Telefonbuch oder Adresshandel), würde dies in dem Brief vermerkt werden. Zudem würden die Adressaten darauf hingewiesen werden, dass sie der Verwendung ihrer Adressdaten zum Zweck der Direktwerbung gem. Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen können. Mit diesem Hinweis wären bei einem Postversand die erforderlichen Angaben nach DSGVO aufgenommen. Ein Mailing per E-Mail stellt zusätzliche Anforderungen an den Absender. Hier dürfen nur die E-Mail-Adressen verwendet werden, für die eine ausdrückliche Einwilligung zur Nutzung der personenbezogenen Daten (auch die E-Mail-Adresse) zum Zweck der Werbung vorliegt. Wird ein Dienstleister zur Durchführung des Mailings eingesetzt, ist dieser Auftragsverarbeiter, so dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen werden muss.
Bei Interesse an der Datenschutz+Immobilien-Police können sich IVD-Mitgliedsunternehmen auf den IVD-Sonderpreis von 49,- EUR monatlich (netto-Betrag bei einer Jahresrechnung) berufen. Weitere Informationen unter www.datenschutz.immobilien
Johns Datenschutz UG
An der Kolonnade 11
10117 Berlin
Tel.: 030 – 20 63 07 94
E-Mail: office@datenschutz.immobilien
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