WEG-Recht: Anspruch auf Rückbau baulicher Veränderungen 3

WEG-Recht: Anspruch auf Rückbau baulicher Veränderungen

Auf dem Grundstück einer Eigentümergemeinschaft war vor vielen Jahren eine Garage nebst Gartenhütte entgegen den Angaben der Teilungserklärung errichtet worden. Beide wurden nicht mehr genutzt. Garage und Gartenhütte waren in der Teilungserklärung weder vorgesehen, noch durch entsprechende Beschlussfassung legitimiert.

Ein Teil der Miteigentümer verlangte nun den Abriss der Garage, worüber auf der Eigentümerversammlung ohne Alternativantrag abgestimmt wurde. Der Antrag auf Abriss wurde abgewiesen, wogegen sich anschließend die Klage der unterlegenen Miteigentümer richtete. Diese Klage wies das Landgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 14.01.2021 – 2/13 S 26/20 – ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Abriss der Baulichkeiten als einzige Lösung der rechtswidrig herbeigeführten Situation in Betracht käme. Denkbar sei nach neuem WEG-Recht auch die Nutzung durch die Gemeinschaft als Abstellraum oder auch eine Vermietung zur Erzielung von Einkünften durch die Gemeinschaft per Beschluss. Bei der Beschlussfassung der Eigentümer seien solche Erwägungen nicht berücksichtigt worden. Zur Verwirklichung des Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung könne daher nicht alleine der Abriss verlangt werden, sondern allenfalls eine Abwägung sämtlicher Lösungsmöglichkeiten.

WEG-Recht: Anspruch auf Rückbau baulicher Veränderungen 4

Der neue § 20 WEG lässt bauliche Veränderungen in weit mehr Fällen zu, als es nach der alten Rechtslage der Fall war. Eine bauliche Veränderung kann nach dem Gesetzestext explizit verlangt werden, um das Eigentum behindertengerecht zu gestalten, um Elektromobilität zu ermöglichen, den Einbruchschutz zu verstärken oder um Telekommunikationsmöglichkeiten zu verbessern. Andere bauliche Veränderungen können beschlossen und realisiert werden, wenn alle Miteigentümer zustimmen, deren Rechte beeinträchtigt werden. In der Praxis wird die Abgrenzung der betroffenen Miteigentümer zu den nicht betroffenen Miteigentümern, deren Zustimmung nicht erforderlich ist, erwartungsgemäß problematisch sein. Die Grenze zu grundsätzlich unzulässigen baulichen Veränderungen liegt bei der grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage oder unbilligen Benachteiligung eines einzelnen Wohneigentümers.

 

RA und Notar Ulrich Joerss - https://www.joerss.com

Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar

Rankestraße 26, 10789 Berlin
Tel.:030 / 88 00 1404
Mail: info@JOERSS.com
Web: www.JOERSS.com

 

Bildnachweis: Marpalusz-Depositphotos