WEG-Verwalternachweis für das Grundbuch – Auf die richtigen Unterschriften kommt es an

WEG-Verwalternachweis für das Grundbuch – Auf die richtigen Unterschriften kommt es an

WEG-Verwalternachweis: Für den Verkauf einer Eigentumswohnung ist in vielen Teilungserklärungen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, den Verkauf unter die Bedingung der Zustimmung des WEG-Verwalters zu stellen (§ 12 Abs. 1 WEG; maßgeblich ist übrigens nur der Vermerk hierüber im Bestandsverzeichnis des jeweiligen Grundbuchblatts).

 

Wirksamkeit des Kaufvertrags

Weder der Kaufvertrag selbst, noch eine Eigentumsumschreibung sind ohne diese Zustimmung wirksam. Damit das Grundbuchamt bei erteilter Zustimmung prüfen kann, ob der richtige Verwalter zugestimmt hat, ist der Verwalternachweis beim Grundbuchamt zu hinterlegen. Erforderlich ist die Zustimmung desjenigen Verwalters, der bei Antragstellung auf Umschreibung des Eigentums das Amt innehat.

 

Nachweis

Der Nachweis der Verwalterstellung ist beim Grundbuchamt durch Hinterlegung des Beschlusses zur Bestellung des Verwalters zu erbringen, der üblicherweise im Versammlungsprotokoll enthalten ist. Hierzu ist das Protokoll vom Versammlungsleiter, einem Eigentümer und dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Letzteres, sofern ein Verwaltungsbeirat gewählt wurde. Die Unterschriften sind notariell zu beglaubigen. Teilweise wird dabei von den Grundbuchämtern moniert, wenn bei den Unterschriften keiner der Eigentümer als Verwaltungsbeiratsvorsitzender oder stellvertretender Beiratsvorsitzender bezeichnet wird (so auch die Rechtsprechung des Kammergerichts I W 580/14 oder OLG München 34 Wx 17/16). Es ist daher darauf zu achten, dass bei der Unterzeichnung des Protokolls die Unterschriften in dieser Weise gemäß § 24 Abs. 6 WEG gekennzeichnet sind. Sollte das versäumt werden, sollte es durch Mitteilung gegenüber dem Grundbuchamt durch die unterzeichnenden Personen nachgeholt werden, wobei ein einfacher Brief ausreichend ist.

 

Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar
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Bildquelle: qimono für Pixabay