WEG-Verwalternachweis für das Grundbuch – Auf die richtigen Unterschriften kommt es an
WEG-Verwalternachweis: Für den Verkauf einer Eigentumswohnung ist in vielen Teilungserklärungen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, den Verkauf unter die Bedingung der Zustimmung des WEG-Verwalters zu stellen (§ 12 Abs. 1 WEG; maßgeblich ist übrigens nur der Vermerk hierüber im Bestandsverzeichnis des jeweiligen Grundbuchblatts).
Wirksamkeit des Kaufvertrags
Weder der Kaufvertrag selbst, noch eine Eigentumsumschreibung sind ohne diese Zustimmung wirksam. Damit das Grundbuchamt bei erteilter Zustimmung prüfen kann, ob der richtige Verwalter zugestimmt hat, ist der Verwalternachweis beim Grundbuchamt zu hinterlegen. Erforderlich ist die Zustimmung desjenigen Verwalters, der bei Antragstellung auf Umschreibung des Eigentums das Amt innehat.
Nachweis
Der Nachweis der Verwalterstellung ist beim Grundbuchamt durch Hinterlegung des Beschlusses zur Bestellung des Verwalters zu erbringen, der üblicherweise im Versammlungsprotokoll enthalten ist. Hierzu ist das Protokoll vom Versammlungsleiter, einem Eigentümer und dem Verwaltungsbeiratsvorsitzenden
Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar
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