Ob Workation oder Urlaub – das sollten Sie bei der Wahl der Reiseversicherung wissen
Eine gute Reiseversicherung ist sowohl für den Urlaub als auch Geschäftreisen oder Workation dringend zu empfehlen. Was tun, wenn vor oder während der Reise ein Unglücksfall zum Rücktritt oder Abbruch zwingt. Welche Policen kommen also für einen optimierten Versicherungsschutz infrage, was gilt bei Flugausfällen und worauf ist während einer Workation zu achten?
Reiseversicherung – welche soll es denn sein?
Generell lässt sich zwischen Reiserücktritts-, Reiseabbruch-, Reisekranken-, Reisegepäck- und Reiseunfallversicherungen unterscheiden. Gerade auch wegen der immer wieder auftauchenden Corona-Infektionswellen ist darauf zu achten, dass man sowohl bei einer Corona-Infektion als auch bei Quarantäne und Reisewarnung im Zielland abgesichert ist.
Reiserücktritt und Reiseabbruch
Stornierungskosten können fast die vollständige Höhe des Reisepreises betragen. Sie übernimmt die Reiserücktrittsversicherung. Die Reiseabbruchversicherung deckt alle Kosten, die entstehen, wenn die Reise aufgrund von Krankheit oder Unfall abgebrochen werden muss. Auch die unerwartete Kündigung durch den Arbeitgeber ist ein Rücktrittsgrund. Wer mit Kindern verreist oder eine sehr teure Reise unternimmt, sollte über diesen Versicherungsschutz nachdenken.
Abenteuer brauchen umfassenderen Schutz
Soll es hingegen mit dem Rucksack durch Gebirgsregionen gehen, sollten auch Such-, Rettungs- und Bergungskosten abgesichert sein. Maßgeblich für die Berechnung der entsprechenden Versicherungspolice sind übrigens mehrere Faktoren, darunter die Gesamtkosten der Reise und das Alter der Reisenden. Für alle, die mehrmals im Jahr verreisen, bietet sich der Abschluss einer Jahresversicherung an.
Wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse?
Die Versichertenkarte gehört auf einer Reise innerhalb der EU auf jeden Fall ins Gepäck, denn die gesetzliche Krankenkasse trägt die Kosten für Behandlungen vor Ort – allerdings mit einigen Einschränkungen: Übernommen werden nur Kosten von festgelegten Vertragsärzten bis zu einem bestimmten Satz, der relativ schnell erreicht sein kann. Je nach Urlaubsland besteht zudem gegebenenfalls ein hoher Eigenanteil für gesetzlich Versicherte.
Was ist bei Privatärzten und Privatkliniken zu beachten?
Kosten von privaten Ärzten oder Kliniken werden in der Regel gar nicht übernommen. Hier eignet sich der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung. Gegenüber ihr können alle Kosten geltend gemacht werden.
Vorsicht beim Krankenrücktransport
Bei Fernreisen, beispielsweise in die USA, wo Kosten für medizinische Behandlungen besonders hoch sind, kommt die Krankenkasse für keinerlei Kosten auf. Auch einen Krankenrücktransport, der immer „medizinisch sinnvoll“ und nicht nur „medizinisch notwendig“ sein sollte, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse nicht – auch nicht innerhalb Deutschlands.
Reiseversicherung per Kreditkarte?
Einige Kreditkarten bieten Versicherungsschutz, der auch Auslandskranken- oder Reiserücktrittsversicherungen umfasst. Der Vorteil: keine Zusatzkosten durch einen zusätzlichen Versicherungsabschluss. Allerdings sollte vor Reiseantritt ein Blick in die Versicherungsbedingungen des Kreditkartenanbieters erfolgen. Häufig muss beispielsweise der Hauptanteil der Reise mit der Kreditkarte bezahlt worden sein, damit die Versicherung greift.
Was gilt bei Flugverspätungen?
Die Rechte der Passagiere bei Verspätungen sind EU-weit einheitlich geregelt. Bei einer Verspätung ab zwei Stunden darf man kostenlose Verpflegung verlangen, eine finanzielle Entschädigung gibt es ab drei Stunden Verspätung. Je nach Entfernung können Flugreisende dann zwischen 250 Euro und 600 Euro bei der Fluggesellschaft einfordern. Das gilt auch für Pauschalreisen, bei denen der Flug über einen Reiseveranstalter gebucht wurde.
Annullierung des Flugs
Bei Verbindungen, die in einem EU-Land starten oder von einer Airline mit Sitz in der EU angeboten werden, greift die europäische Fluggastrechte-Verordnung. Der Passagier kann sich dann entweder den Ticketpreis erstatten lassen oder auf einen anderen Flug umbuchen. Eine zusätzliche Entschädigung steht ihm bei kurzfristigen Annullierungen zu – maximal 14 Tage bis zum Abflug – und auch dann nur, wenn der Ersatzflug mehrere Stunden früher oder später ankommt.
Workation: Arbeiten, wo andere Urlaub machen
Zunehmender Beliebtheit erfreut sich auch das Konzept Workation, bei dem Arbeitnehmer an Orten arbeiten, an denen normalerweise Urlaub gemacht wird. Damit einer gelungenen Workation nichts im Wege steht, sollten Beschäftigte unbedingt vorher abklären, ob das Arbeiten aus dem Home-Office auch im Ausland gestattet ist. Denn in Deutschland gibt es derzeit noch kein Recht auf mobiles Arbeiten.
Workation: Die Wahl des Ziels
Arbeiten aus dem Home-Office im EU-Ausland sollte aber nicht länger als drei Monate betrieben werden, denn dann werden Sozialversicherungsabgaben im Tätigkeitsland fällig. Ab 183 Tagen sind Steuern zu entrichten. Wen es über die EU-Grenzen hinauszieht, der sollte sich zudem über benötigte Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen informieren. Zudem ist zu prüfen, ob dann die Erreichbarkeitspflichten angesichts der Zeitverschiebung noch eingehalten werden können.
Workation: Und was gilt bei Unfall oder Krankheit?
Die Sozialversicherungsträger sehen eine Workation im Ausland als Entsendung an, sodass man während des Auslandsaufenthaltes sozialversichert ist. Allerdings: Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Im Ernstfall müsste man über eine Arbeitgeber-Bestätigung glaubhaft machen, dass die Finca mit Pool tatsächlich als Arbeitsplatz fungiert und nicht hauptsächlich als Ferienunterkunft dient.
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