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Sven Johns, Rechtsanwalt und Datenschutzexperte

Werbung in Immobilienunternehmen – erlaubt – unzulässig – nicht abgemahnt

Wofür werden Immobilienfirmen abgemahnt und wie kann dies verhindert werden?

Haben Sie auch schon einmal eine Abmahnung erhalten und sich geärgert? Besonders ärgerlich sind Abmahnungen, die auf Nachlässigkeiten bei der Darstellung von Immobilien im Internet beruhen und nicht alle Energieausweisangaben enthalten.

Aber auch die Abmahnungen wegen eines unvollständigen Impressums oder falscher Impressumsangaben auf einer lange nicht genutzten, aber im Internet immer noch zugänglichen Seite, sind ärgerlich.

Zwei neue „große“ Abmahnthemen

Zwei neue Abmahnthemen sind im Lauf der letzten Monate hinzugekommen. Zum einen die Abmahnungen wegen des nicht vorhandenen Zusatzes bei Bewertungen auf der Webseite und die Abmahnungen von Social Media Beiträgen mit den nicht gemachten Energieausweisangaben.

In dem neuen Buch „Werbung in Immobilienunternehmen“ sind die wichtigen Themen aus dem Wettbewerbsrecht und der Immobilienwerbung ganz neu und mit vielen Abbildungen zusammengefasst. Damit alle möglichen Abmahnthemen anschaulich gezeigt werden, sind viele falsche Werbeaussagen auf Webseiten, auf Facebook, auf Youtube oder LinkedIn und Instagram in diesem Buch abgebildet.

Ihre Werbung?

Wo und wie werben Sie? Am besten viel, am besten auffällig, am besten „catchy“ und am besten so, dass potentielle Kunden sich angesprochen fühlen. So weit so gut und richtig. Jetzt darf diese Werbung nicht irreführend sein, muss sich an den Marktverhaltensregeln orientieren, darf keine Werbung mit Offensichtlichkeiten sein usw.

Und dass alles passiert auf der Webseite, in Immobilien-Datenbanken, in sozialen Netzwerken, in Google, in Ratgebern usw. usw.

Social Media

Werbung in sozialen Netzwerken, auch Werbung mit Videos wird immer wichtiger und nimmt immer breiteren Raum ein. Ganz genau wie in dem Buch „Werbung in Immobilienunternehmen“.

Social Media Posts, Reels, Stories Videos etc. zu Immobilienangeboten sind „Immobilienanzeigen“ oder können als solche eingestuft werden. Wie viele Angaben zur Immobilie dürfen gemacht werden, bevor auch Energieausweisangaben in den Post/Beitrag aufgenommen werden müssen? Anhand von vielen Beispielen wird gezeigt, wann nur ein Verweis auf ein Immobilienangebot mit einem Link vorliegt und wann auch in dem Social Media Beitrag die Energieausweisangaben aufgenommen werden müssen. Entscheiden Sie sich im Zweifel für die Angabe der Energieausweisangaben.

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Der Inhalt:

  1. Spitzenstellungswerbung (beste, höchste, größte, Nr. 1, Marktführer usw.)
  2. Werbung mit Provisionsangaben
  3. Preisangaben in der Immobilienwerbung
  4. Social Media
  5. Bewertungen
  6. Werbung mit Auszeichnungen und Gütesiegeln
  7. Fotos
  8. Was im Exposé abgemahnt wird
  9. Pflichtangaben zum energetischen Zustand der Immobilie
  10. Pflichtangaben Impressum
  11. Webseite
  12. Datenschutz

Zudem gibt es eine Übersicht mit den erlaubten und den nicht erlaubten Werbeaussagen sowie Hinweisen zu Abmahnungen und Checklisten für die Verwendung von Fotos in Exposees.

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Über den Autor:

Sven Johns hält regelmäßig lebendige und praxisnahe Webinare und Veranstaltungen rund um Datensicherheit im Immobilienbüro und rechtliche Themen beim IVD Bildungsinstitut.

 

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Johns Datenschutz GmbH
An der Kolonnade 11
10117 Berlin

Tel.: 030 – 20 63 07 94
E-Mail: office@datenschutz.immobilien

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Bildnachweis:© Who is Danny – stock.adobe.com


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