Widerrufsbelehrung und Maklervertrag durch automatisierte Mail-Systeme
Damit ein im Fernabsatz (Internet, E-Mail …) abgeschlossener Maklervertrag nicht für mehr als 12 Monate widerrufen werden kann, ist die Übermittlung einer rechtssicheren Widerrufsbelehrung mit Musterwiderrufsformular erforderlich. Verschiedene Portale oder Softwarelösungen stellen eine automatisierte Übermittlung dieser Erklärungen an den Maklerkunden zur Verfügung.
Hierbei ist zu beachten, dass beide Formulare dem Kunden nicht nur als Download zu Verfügung gestellt, sondern übermittelt werden müssen. Die Verbraucherschutzvorschriften sehen nämlich vor, dass diese Erklärungen dem Verbraucher zu seiner dauerhaften Verfügung zu stellen sind. Weiter sieht die gesetzliche Regelung vor, dass diese Unterlagen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden müssen.
Das Oberlandesgericht Naumburg sah eine Widerrufsbelehrung, die von einem Portal an den Kunden versandt wurde, als unwirksam an, da der E-Mail nicht zu entnehmen gewesen sei, dass sie sich auf den konkreten Maklervertrag bezöge und nicht erkennbar sei, dass die Widerrufsbelehrung vom Makler selbst stamme – Urteil 7 U 13/18. Der Kunde hatte den Maklervertrag nach der 14 Tages-Frist widerrufen und schuldete daher keine Provision.
Dieses Urteil gewinnt an Aktualität, da zwischenzeitlich nicht nur die Widerrufsbelehrung an den Kunden zu übermitteln ist, sondern bei Einfamilienhausgrundstücken und einzelnen Eigentumswohnungen auch die wechselseitigen Erklärungen zwischen Makler und Verbraucher zum Abschluss des Maklervertrags in Textform, § 656a BGB.
Auch hier sollte der E-Mailversand nicht einer unabhängigen Stelle des Portals oder dem Mailgenerator der Softwarecloud überlassen werden. Die Textnachrichten sollten aus dem Maklerbüro bzw. vom Kunden übermittelt werden.
Profitipp:
Der automatisierte Geschäftsablauf bei der Kontaktaufnahme des Kunden und der anschließende Versand der Unterlagen sollte regelmäßig durch eigene Testanfragen überprüft werden.
Werden die zutreffenden Verbraucherinformationen und Vertragsbestätigungen von der richtigen Stelle und in der richtigen Form übermittelt?
Ist die bewusste Makler-Vertragsbestätigung des Kunden bei EFH/ETW fest im Ablauf und zwar als Textform-Erklärung des Kunden an den Makler eingebaut?
Ulrich Joerss
Rechtsanwalt und Notar
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